— 168 —
§. 56d.
Ausländern kann der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet werden. Der
Bundesrath ist befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen.
§. 57.
Der Wandergewerbeschein ist zu versagen:
1. wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krank-
heit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist;
2. wenn er unter Polizeiaufsicht steht;
3. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das
Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das
Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brand-
stiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungs-
maßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krank-
heiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei
Monaten verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre
noch nicht verflossen sind;
4. wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei,
Trunksucht übel berüchtigt ist;
5. in dem Falle des §. 55 Ziffer 4, sobald der den Verhältnissen des
Verwaltungsbezirks der zuständigen Verwaltungsbehörde entsprechenden
Anzahl von Personen Wandergewerbescheine ertheilt oder ausgedehnt
sind (§. 60 Absatz 2).
§ 57a.
Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen:
1. wenn der Nachsuchende noch nicht großjährig ist;
2. wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche leidet.
§. 57b.
Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt werden:
1. wenn der Nachsuchende im Inlande einen festen Wohnsitz nicht hat;
2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das
Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das
Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brand-
stiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungs-
maßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krank-
heiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Wochen verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch
nicht verflossen sind;