Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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§. 56d. 
Ausländern kann der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet werden. Der 
Bundesrath ist befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen. 
§. 57. 
Der Wandergewerbeschein ist zu versagen: 
 
 
 
1. wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krank- 
heit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist; 
2. wenn er unter Polizeiaufsicht steht; 
3. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das 
Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das 
Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brand- 
stiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungs- 
maßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krank- 
heiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei 
Monaten verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre 
noch nicht verflossen sind; 
4. wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, 
Trunksucht übel berüchtigt ist; 
  
5. in dem Falle des §. 55 Ziffer 4, sobald der den Verhältnissen des 
Verwaltungsbezirks der zuständigen Verwaltungsbehörde entsprechenden 
Anzahl von Personen Wandergewerbescheine ertheilt oder ausgedehnt 
sind (§. 60 Absatz 2). 
§ 57a. 
Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen: 
 
 
1. wenn der Nachsuchende noch nicht großjährig ist; 
2. wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche leidet. 
§. 57b. 
Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt werden: 
 
 
1. wenn der Nachsuchende im Inlande einen festen Wohnsitz nicht hat; 
2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das 
Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das 
Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brand- 
stiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungs- 
maßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krank- 
heiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs 
Wochen verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch 
nicht verflossen sind;
	        
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