— 215 —
§. 100c.
Ueber die Einnahmen und Ausgaben der nach Maßgabe des §. 97 unter
Nr. 5 begründeten Unterstützungskassen muß getrennte Rechnung geführt werden.
Das ausschließlich für diese Kassen bestimmte Vermögen ist getrennt von dem
übrigen Innungsvermögen zu verwalten. Verwendungen für andere Zwecke dürfen
aus demselben nicht gemacht werden. Die Gläubiger der Kasse haben das Recht
auf abgesonderte Befriedigung aus dem getrennt verwalteten Vermögen.
Auf solche Krankenkassen der Innungen, welche eine den Vorschriften des
Gesetzes über die eingeschriebenen. Hülfskassen vom 7. April 1876 entsprechende
Unterstützung gewähren sollen, finden folgende Bestimmungen Anwendung:
1. den Meistern, welche für ihre Gesellen und Lehrlinge die Kassenbeiträge
vorschießen, steht das Recht zu, die letzteren bei der dem Fälligkeits-
tage zunächst vorausgehenden oder bei einer diesem Tage folgenden
Lohnzahlung in Anrechnung zu bringen;
2. der Anspruch auf Unterstützung aus der Kasse kann mit rechtlicher
Wirkung weder übertragen noch verpfändet werden; er kann nicht
Gegenstand der Beschlagnahme sein;
3. die Gesellen können, so lange sie den Kassen angehören, zu den nach
Maßgabe des §. 141 a begründeten Verpflichtungen nicht herangezogen
werden;
4. Gesellen, welche bereits einer eingeschriebenen Hülfskasse angehören,
können, so lange sie an derselben betheiligt sind, zum Eintritte in die
entsprechende Unterstützungskasse der Innung nicht gezwungen werden.
§. 100d.
Für die auf Grund des §. 97a zu errichtenden Schiedsgerichte sind folgende
Bestimmungen maßgebend:
1. Die Schiedsgerichte müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und
zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den In-
nungsmitgliedern, zur Hälfte aus deren Gesellen entnommen sein.
Die ersteren sind von der Innungsversammlung oder einer anderen
Vertretung der Innungsmitglieder, die letzteren von den Gesellen der
Innung oder einer Vertretung derselben zu wählen. Der Vorsitzende
wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt; er braucht der Innung nicht
anzugehören.
2. Die Annahme der Wahl zum Beisitzer kann nur aus Gründen ab-
gelehnt werden, aus welchen die Uebernahme einer Vormundschaft ab-
gelehnt werden kann. Wer die Annahme ablehnt, ohne zu der Ablehnung
berechtigt zu sein, kann von der Aufsichtsbehörde durch Ordnungsstrafen
zur Annahme angehalten werden.
Reichs-Gesetzbl. 1883. 34