Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Titel IX. 
Ortsstatuten. 
§. 142. 
Ortsstatuten können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen 
Gegenstände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden, nach Anhörung 
betheiligter Gewerbetreibender, auf Grund eines Gemeindebeschlusses abgefaßt. 
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 
Die Zentralbehörde ist befugt, Ortsstatuten, welche mit den Gesetzen in 
Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen. 
Titel X. 
Strafbestimmungen. 
§. 143. 
Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von den in den 
Reichsgesetzen vorgesehenen Fällen ihrer Entziehung, weder durch richterliche, noch 
administrative Entscheidung entzogen werden. 
Ausnahmen von diesem Grundsatze, welche durch die Steuergesetze begründet 
find, bleiben so lange aufrecht erhalten, als diese Steuergesetze in Kraft bleiben. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen die Befugniß zur Heraus- 
gabe von Druckschriften und zum Vertriebe derselben innerhalb des Reichsgebiets 
im Verwaltungswege entzogen werden darf, werden hierdurch aufgehoben. 
§. 144. 
Inwiefern, abgesehen von den Vorschriften über die Entziehung des Ge- 
werbebetriebes (§. 143), Zuwiderhandlungen der Gewerbetreibenden gegen ihre 
Berufspflichten außer den in diesem Gesetz erwähnten Fällen einer Strafe unter- 
liegen, ist nach den darüber bestehenden Gesetzen zu beurtheilen. 
Jedoch werden aufgehoben die für Medizinalpersonen bestehenden besonderen 
Bestimmungen, welche ihnen unter Androhung von Strafen einen Zwang zu 
ärztlicher Hülfe auferlegen. 
§ 145. 
Für das Mindestmaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe zur 
Freiheitsstrafe, sowie für die Verjährung der in den §§. 146 und 153 verzeich- 
neten Vergehen sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich maßgebend. 
Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen verjähren 
binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
	        
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