Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

·  Beschlagnahme,  Bestandserhebungen  usw.

Nr.  Ch.  II.  1./I.  16.  K.  R.  A.
Bekanntmachung,
betreffend  Höchstpreise  für  Eichenrinde,  Sichtenrinde  und
zur  Gerbstoffgewinnung  geeignetes  RKastanienholz.
Vom  15.  Februar  1916.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851,  in  Bayern  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes
über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten
Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August
1914  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914,  der  Bekanntmachungen  über  die  Anderung
  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915  und  vom  23.  September  1915  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  Zuwiderhandlungen  gemäß  den
in  der  Anmerkung  abgedruckten  Bestimmungen  bestraft  werden,  sofern  nicht  nach
den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  angedroht  sind.  «

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

§  1.  Von  dieser  Bekanntmachung  betroffen  werden
1.  Eichenrinde,
2.  Fichtenrinde,
3.  Holz  der  zahmen  Kastanie  (soweit  es  zur  Gerbstoffgewinnung  dient),
ganz  oder  zerkleinert.

Höchstpreis.

§  2.  Der  Verkaufspreis  für  den  Zentner  (50  kg)  darf  höchstens  betragen  bei:
1.  Eichenrinde:  Gebündelt
a)  Glanzrinde  erster  Ge  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  13,00  M.
b)  Rinde  im  Alter  bis  zu  25  Jahten  .  .  .  .  .  11,00,
co)  Rinde  im  Alter  von  25  bis  zu  45  Jahren  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  9,50  „„
d)  Rinde  im  Alter  von  mehr  als  45  Jahnrn  .  .  ..  7,00  „

2.  Fichtenrinde:
a)  Gebirgsrinde,  höchstens  zu  einem  Drittel  schupprig  .  9,50  „
b)  andere  Rndddiieieieeeeeeeed  7,50  „„

Für  die  Zerkleinerung  der  Rinde  zu  Lohe  darf  nicht  mehr
als  eine  Mark  für  den  Zentner  (50  kg)  berechnet  werden.
Mischen  der  Rinde  oder  der  Lohe  vor  Ablieferung  an  die  verarbeitende
  Gerberei  ist  nicht  gestattet.

Wird  die  Rinde  auf  dem  Stamm  verkauft,  so  darf  der
Preis  bei  Hinzurechnung  der  notwendigen  Kosten  für  das
Schälen  und  Bündeln  den  Hoöchstpreis  nicht  übersteigen.

Anmerkung:  Der  Hoöchstpreis  versteht  sich  für  trockene
gesunde,  nicht  durch  Feuchtigkeit  und  ähnliche  Einflüsse  beschädigte
  Ware.  Für  Ware  geringerer  Güte  muß  der  Preis  entsprechend
  niedriger  sein  bei  Vermeidung  der  durch  die  Bekanntmachung
  gegen  übermäßige  Preistreiberei  vom  23.  Juli
1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  467)  in  Verbindung  mit  der  Bekanntmachung,
  betreffend  Berichtigung  und  Ergänzung  dieser-Bekanntmachung
  vom  22.  August  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  514)
angedrohten  Strafen.

 

-  Gebündelt
3.  Holz  der  zahmen  Kastaztten  ..  1,50  M.