Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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c)  Ferner  sind  aktive  Militärpersonen,  einschließlich  der  Landjaäger,  in  dem  Verzeichniß
zu  durchstreichen.

In  Beziehung  auf  Personen,  welche  sich  wegen  Bettelns,  Asotie,  grober  Störungen
der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  oder  wegen  entwürdigender  Handlungen  zum
Dienste  in  der  Bürgerwehr  unwürdig  gemacht  haben,  oder  welche  —  den  Fall  eines
vorübergehenden  und  unverschuldeten  Unglücks  ausgenommen  —  Beiträge  zu  ihrem
oder  ihrer  Familien  Unterhalt  aus  öffentlichen  Kassen  empfangen,  hat  die  Aufnahme-Commisston
  an  den  Verwaltungsrath  einen  Antrag  wegen  Zulassung  oder  Ausschlusses
  aus  der  Bürgerwehr  zu  bringen,  und  vieselben,  wenn  sich  der  Verwaltungerath
für  den  Ausschluß  ausspricht,  auszustreichen.

S.  4.

Weiter  sind  als  nicht  zum  Dienst  verpflichtet  zu  bezeichnen,  die  nach  Art.  8,  Ziff.
2  bis  5  entbundenen  Personen,  nämlich:

1)  die  angestellten  Geistlichen  und  Candidaten  der  Theologie,

2)  diejenigen  öffentlichen  Beamten  und  Diener,  deren  amtliche  Wirksamkeit  nach  den
diesfalls  ergangenen  Verordnungen  mit  dem  Dienst  in  der  Bürgerwehr  nicht  zu
vereinigen  ist,

3)  Gewerbegehülfen,  Fabrikarbeiter,  Taglohnarbeiter  und  Dienstboten,  und  zwar  auch
in  dem  Fall,  wenn  sie  auf  unbestimmte  Zeit  beurlaubte  Soldaten  sind,

4)  Väter,  von  welchen  mehr  als  Ein  Sohn  in  der  Bürgerwehr  derselben  Gemeinde
dient.

Wenn  jedoch  solche  Personen  sich  während  der  Vorarbeiten  der  Commission  durch  einen
Beschluß  des  Verwaltungsraths  darüber  ausweisen,  daß  fie  von  diesem  nach  Art.  9  des  Gesetzes
  zum  Dienst  in  der  Bürgerwehr  zugelassen  worden  sind,  so  müssen  sie  als  wehrpflichtig
bezeichnet  und  dabei  der  hierauf  bezügliche  Beschluß  des  Verwaltungsraths,  so  wie  die  Zeitdauer,
  für  welche  sie  sich  zum  Dienste  verpflichtet  haben,  angeführt  werden.  Dienstliche  Hindernisse,
  welche  die  Zulassung  zum  Dienste  in  der  Bürgerwehr  nach  Art.  9,  Ziff.  3  ausschließen,
  werden  nur  bei  den  oben  unter  2  und  3  genannten  Personen  vorkommen  können,
und  bestehen  bei  den  öffentlichen  Beamten  und  Dienern  darin,  daß  die  vorgesetzte  Dienftbehörde
  die  Erlaubniß  zum  Beitritt  nicht  ertheilt,  bei  denen  unter  3  genannten  Personen  aber
darin,  daß  sie  vermöge  des  eingegangenen  Vertrags-Verhältnisses  über  die  zum  Bürgerwehrdienst
  erforderliche  Zeit  nicht  verfügen  können.

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