Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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(Nr. 1519.) Verordnung, betreffend die Ausdehnung der Zollermäßigungen in den Tarifen A 
zu dem deutsch italienischen und dem deutsch-spanischen Handels= und Schiff- 
fahrtsvertrage. Vom 20. Oktober 1883. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 
10. September 1883, betreffend die Ertheilung der Indemnität für die durch die 
Bekanntmachung vom 9. August 1883 angeordneten Zollermäßigungen § 2  nach 
erfolgter Zustimmung des Bundesraths, vorbehaltlich der Genehmigung des 
Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die Zollermäßigungen, welche in dem Tarif A zu dem Handels= und 
Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Italien vom 4. Mai 1883 
und in dem Tarif A zu dem Handels= und Schiffahrtsvertrage zwischen dem 
Deutschen Reich und Spanien vom 12. Juli 1883 enthalten sind, finden auch 
der Türkei und Griechenland gegenüber Anwendung. 
§. 2. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Handels= und Schiffahrts- 
vertrage zwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom 12. Juli 1883 in Kraft. 
"Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Baden Baden, den 20. Oktober 1883. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Beetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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