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geprcßte, nicht gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollodiumwolle,
sowie Gemische von Nitrozellulose mit neutral reagierenden
Salpeterarten;
Feuerwerkskörper, sofern sie nicht pikrinsaure Salze
enthalten, geladene Geschosse. Geschützpatronen, Kartuschen,
Petarden, sprengkräftige Zündungen, welche zum Entzünden
von Ladungen dienen (3. B. Sprengkapseln), Zündplätchen
(amorces);
5. alle eweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengsto
Zu Verwishorsen kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter
Sprengstoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung
derselben vom Landratsamt gestattet werden.
3.
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Zisfer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die
nicht nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, jmbesoneren
1. Nitroglyzerin als solches und in Lösung
. Knallgold, trocken in fester oder Sutfe Kuallquecksilber, Knallsilber
und die damit dargestellten Präparat
. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die bonn hergestellten Gemische;
4. Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen;
5. Sprengstofsc, welche entweder:
a) bei einer Temperatur bis zu + 40 Grad Celsius zur Selbstzersetzung
neigen, oder
b) welche enthalten:
an) chlorsaure Salze . Asnahue der Sprengkapseln und
Zündplättchen (§ 2 Nr. 4)1,
bb) pikrinsaure Salze, oder
cc) Phosphor (mit Ausnahme der Zündplättchen (6 2 Nr. 4)r,
de
oder
dd) Schwefelkupfer;
Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitrolglyzerin
(Zisfer 1) oder mit anderer ““s benetzt, oder äußerlich
mit sesten Sprengstoffen behaftet sind
Sprengpräparate, bei welchen die ginselit au und für sich nicht sprengkräftigen
Bestandteile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare
Scheidewände oder Hahnvorrichtungen solange getreunt gehalten
werden, bis die Eplosion durch Zertrümmerung, Yelschebng der
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