-31- Reichs-Gesetzblatt
No 4.
Inhalt: Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten
amerikanischen Ursprungs. S. 31.
(Nr. 1489.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch
und Würsten amerikanischen Ursprungs. Vom 6. März 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
§. 1. .
Die Einfuhr von Schweinen, von Schweinefleisch, einschließlich der
Speckseiten, sowie von Würsten aller Art amerikanischen Ursprungs ist bis auf weiteres
verboten.
§. 2
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbot unter
Anordnung der erforderlichen Kontrolmaßregeln zu gestatten.
§. 3. .
Die Verordnung vom 25. Juni 1880, betreffend das Verbot der Einfuhr
von Schweinefleisch und Würsten aus Amerika (Reichs-Gesetzbl. S. 151), ist
aufgehoben.
§. 4.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Ablauf des dreißigsten Tages
nach ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. März 1883.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesezbl. 1883.
Ausgegeben zu Berlin den 14. März 1883.