Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVIII. Band. (38)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  91

aus  dem  Grunde  nicht  entnommen  werden,  weil
nach  der  Bestimmung  des  Landrechtes  dieser  Fall
ohne  ausdrückliche  Meldung  unter  der  Besitzveränderung
  nicht  begriffen  ist.  Urth.  v.  7.  Februar
HVNr.  901.

Obligationenrecht.  Dienstmiethe.  Lohnbezahlung.
  Bayer.  Landrecht.  Der  Lohn  des
für  eine  bestimmte  Zeit  ausgenommenen  Dienstboten
  muß  für  diese  Zeit  auch  dann  berichtigt  werden,
wenn  während  derselben  das  Gut,  auf  welchem  die
Dienste  zu  leisten  waren,  sequestrirt  wurde  und  die
Dienste  bei  dem  Sequester,  ohne  daß  von  diesem
Bezahlung  erfolgt  wäre,  fortgeleistet  worden  sind,
da  ein  Liberationsgrund  (bayer.  Landrecht  Th.  IV
Kap.  6  8.  7)  nicht  eingetreten  ist,  der  Segquester
vielmehr  im  Interesse  der  Streittheile  das  Gut  zu
verwalten  hat  (Landr.  Th.  IV  Kap.  2  F.  9  Nr.  4).
Urth.  v.  4.  Febr.  HVNr.  919.

Zahlungsversprechen.  Die  unnichtige
Bezeichnung  des  angegriffenen  Urtheiles,  welche  sich
als  Schreibverstoß  im  Datum  darstellt,  ist  unschädlich.

Die  Thatsache,  daß  der  Forderungsberechtigte,
unter  wiederholter  Zusicherung  voller  Entschädigung
von  dem  Verpflichteten  ersucht  wurde,  eine  Klage
(hier  nach  dem  Gesetze  vom  26.  März  1859  über
Gewährung  der  Viehmängel  verjährbar)  nicht  zu
stellen,  enthält  kein  Konstitut  der  Schuld,  welches
nach  der  Verjährung  der  ursprünglichen  Klage  als
Verpflichtungsgrund  wirksam  wäre,  weil  hieraus
ein  selbstständiger  Klagegrund  nicht  ableitbar  ist,
was  eine  vertragsmäßige  Anerkennung  voraussetzen
würde  (Otto  Bähr,  die  Anerkennung  als  Verpflichtungsgrund
  S.  169,  171).  Urth.  v.  4.  Febr.
HVNr.  939.

Cession.  Begrenzung  des  Kompeus.=Rechtes
  des  abgetret.  Schuldners.  Da  mit
Kundgabe  der  Cession  an  den  Schuldner  die  Stellung
  des  Cedenten  als  Gläubigers  aufhört  (Landr.
Th.  II  Kap.  III  §.  8  Ziff.  10  mit  9  u.  13  u.  Annot.