Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 91
aus dem Grunde nicht entnommen werden, weil
nach der Bestimmung des Landrechtes dieser Fall
ohne ausdrückliche Meldung unter der Besitzveränderung
nicht begriffen ist. Urth. v. 7. Februar
HVNr. 901.
Obligationenrecht. Dienstmiethe. Lohnbezahlung.
Bayer. Landrecht. Der Lohn des
für eine bestimmte Zeit ausgenommenen Dienstboten
muß für diese Zeit auch dann berichtigt werden,
wenn während derselben das Gut, auf welchem die
Dienste zu leisten waren, sequestrirt wurde und die
Dienste bei dem Sequester, ohne daß von diesem
Bezahlung erfolgt wäre, fortgeleistet worden sind,
da ein Liberationsgrund (bayer. Landrecht Th. IV
Kap. 6 8. 7) nicht eingetreten ist, der Segquester
vielmehr im Interesse der Streittheile das Gut zu
verwalten hat (Landr. Th. IV Kap. 2 F. 9 Nr. 4).
Urth. v. 4. Febr. HVNr. 919.
Zahlungsversprechen. Die unnichtige
Bezeichnung des angegriffenen Urtheiles, welche sich
als Schreibverstoß im Datum darstellt, ist unschädlich.
Die Thatsache, daß der Forderungsberechtigte,
unter wiederholter Zusicherung voller Entschädigung
von dem Verpflichteten ersucht wurde, eine Klage
(hier nach dem Gesetze vom 26. März 1859 über
Gewährung der Viehmängel verjährbar) nicht zu
stellen, enthält kein Konstitut der Schuld, welches
nach der Verjährung der ursprünglichen Klage als
Verpflichtungsgrund wirksam wäre, weil hieraus
ein selbstständiger Klagegrund nicht ableitbar ist,
was eine vertragsmäßige Anerkennung voraussetzen
würde (Otto Bähr, die Anerkennung als Verpflichtungsgrund
S. 169, 171). Urth. v. 4. Febr.
HVNr. 939.
Cession. Begrenzung des Kompeus.=Rechtes
des abgetret. Schuldners. Da mit
Kundgabe der Cession an den Schuldner die Stellung
des Cedenten als Gläubigers aufhört (Landr.
Th. II Kap. III §. 8 Ziff. 10 mit 9 u. 13 u. Annot.