Vorkaufsrecht. Mengekauf. 53
Es ist dann ausgeführt, daß die gemeinrechtliche
Kontroverse, ob die Preise für die gemeinschaftlichen
und nicht gemeinschaftlichen Sachen durch
unparteiischen Anschlag ausscheidbar seien, im preuß.
LR. keinen Boden finde, indem der erwähnte
§. 607 den Berechtigten nur verpflichte, in den
Mengekauf einzutreten, wenn er sein Recht ausüben
will, das Recht des Vorkaufsberechtigten aber
nicht beschränke, insbesondere nicht von dem Willen
der Kontrahenten abhängig mache; es ist hiebei auch
Bezug genommen auf die in Striethorst, Archiv
Bd. 24 S. 26 und in den Entscheid. des Obertribunals
Bd. 34 S. 156 und Bd. 55 S. 58
enthaltenen zwei Obertribunalerkenntnisse. Im geebenen
Falle war übrigens eine Ausscheidung der
Preise nach unparteiischem Anschlage vom Beklagten
gar nicht beantragt worden, sondern nur geltend
gemacht, daß die willkürliche Ausscheidung im Vertragsnachtrage
den Kläger binde.
Hierauf folgt die Konstatirung der wirksamen
Erklärung des Eintrittes in den Mengekauf vor dem
30. Okt. und enthalten die Motive weiter, daß nach
§. 620 Thl. I Tit. 20 des preuß. LR. nach einmal
geschehener Bekanntmachung des Kaufvertrages,
um so minder nach ausdrücklich erklärtem Einstande
in den bekannt gewordenen Kauf, Aenderungen an
den Bedingungen des Kontraktes zum Nachtheile des
Berechtigten nicht mehr erfolgen können, und daß
gegenüber der Bestimmung der brandenburg-kulmbach'schen
Landeskonstitution S. 11 Tit. VI das
Vorkaufsrecht sowohl durch die Klage als durch die
vorherige Anbringung bei dem landgerichtlichen Vermittlungsamte
gewahrt erscheine; daß ferner als
nachtheilig im Sinne des §. 620 Th. I Tit. 20
des pr. LR. jede Vertragsänderung erscheine, welche