Reichs-Gesetzblatt.
No 6.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und .
Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. S. 35.
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(Nr. 1491.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der
Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. Vom
18. April 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund der §§. 3, 7 und 16 des Gesetzes
vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl.
S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
Artikel 1.
Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen verpflichtet:
I. Im Bereiche der Post- und Telegraphenverwaltung:
a) die bei der General-Postkasse, den Ober-Postkassen und den Postanstalten
angestellten oder beschäftigten Beamten und Unterbeamten, einschließlich
der im Vertragsverhältniß stehenden Unterbeamten und die Vorsteher
der Telegraphenämter;
b) die übrigen im Reichs-Post- und Telegraphendienste angestellten oder
beschäftigten Beamten und Unterbeamten, sofern denselben die Annahme,
die Aufbewahrung oder die Beförderung von Geld, Materialien oder
sonstigen geldwerthen Gegenständen obliegt;
c) die Führer von Postdampfschiffen.
II. Im Bereiche der Verwaltung der Reichsdruckerei:
der Rendant, die Betriebsinspektoren und diejenigen Beamten und
Unterbeamten, denen die Verwaltung oder Aufbewahrung von Geld,
Materialien oder sonstigen geldwerthen Gegenständen obliegt.
Reichs-Gesetzbl 1883.
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1883.