146 Erster Teil: Das Lehrlingswesen im Handwerk.
Zahl der ahl der
Berufsart Lehrlinge Berufsart brünge
meidern 27 Übertrag 80
Schuhmacher 13 Malrer 24
Blechhenrnr 20 Metzgzgger 1
Buchbinder 2 Sattkter 10
Dreher z Schlosser 9
erir 2 Schmiden 6
Glaser 5 Schreiner 44
Konditor 1 Wagger 6
Lorbmacher ...... 1 immerman 3
......... 5 riser 1
Kupfaschmted .·... 1 echanlker 5
Zu üÜbertragen 80 Summa 189
Werkstätten zahlreicher Handwerksmeister vieles zu wünschen übrig
ließ. Wenn auch die ungenügende Dauer der Kehrse eit durch Festsetzung
einer Mindestlehrzeit von drei Jahren seitens der Handwerkskammern
beseitigt worden war, so war doch der Mißstand geblieben,
daß manche Lehrmeister, wenn sie sich auch nicht grober flichtverletzungen
gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig machten,
auf Grund deren ihnen die Befugnis zum Halten und zur Anleitung
von Lehrlingen hätte entzogen werden können, die Lehrlinge nur in
den geringeren Arbeiten notdürftig unterwiesen, sie aber im übrigen
zu Handlangerdiensten verwendeten. Auch die Lehrlingszüchterei
war noch vielfach zu beobachten. Ferner ergaben sich aus der Art
mancher Geschäfte, deren allzu kleinem Umfange oder starker
Spezialisierung, der mangelhaften Ausstattung mit Werkzeug und
Arbeitsgeräten mancherlei Mißstände. Vielen Lehrmeistern fehlten
die erforderlichen Lenntnisse oder die Fähigkeit zur Unterweisung
oder Erziehung. Endlich hatte ein Teil der gerade besonders befähigten
Handwerksmeister tleine RNägung, Lehrlinge anzunehmen
und auszubil den (O. Be e,
Grundsätze der delinsosisscli in Württemberg schließer
sich an rie badischen ziemlich eng an. Nach den „Grundbestimmungen
der Zentralstelle für Gewerbe und Handel für die Württembergischen
Lehrlingswerkstätten“ vom 5. März 1898 können zur Förderung einer
allseitigen beruflichen Ausbildung der Lehrlinge im k, sowie.
ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Entwickelung besonders
tüchtigen Handwerksmeistern, die sich zur systematischen Unterweisung
von Lehrlingen in den Fertigkeiten dieses Gewerbes, sowie zur Erziehung
derselben im häuslichen Verband nach Maßgabe der aufgestellten
Vorschriften vertragsmäßig verpflichten, staatliche Zuschüsse
gewährt werden. Zu den Lehrlingswerkstätten werden nur
sol —T en Leute zugelassen, die ordnungsmäßig aus der Schule
entlassen 3 und die für das betreffende Handwerk notwendigen