Metadata : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

146  Erster  Teil:  Das  Lehrlingswesen  im  Handwerk.

Zahl  der  ahl  der

Berufsart  Lehrlinge  Berufsart  brünge
meidern  27  Übertrag  80
Schuhmacher  13  Malrer  24
Blechhenrnr  20  Metzgzgger  1
Buchbinder  2  Sattkter  10
Dreher  z  Schlosser  9
erir  2  Schmiden  6
Glaser  5  Schreiner  44
Konditor  1  Wagger  6
Lorbmacher  ......  1  immerman  3
.........  5  riser  1
Kupfaschmted  .·...  1  echanlker  5
Zu  üÜbertragen  80  Summa  189

Werkstätten  zahlreicher  Handwerksmeister  vieles  zu  wünschen  übrig
ließ.  Wenn  auch  die  ungenügende  Dauer  der  Kehrse  eit  durch  Festsetzung
  einer  Mindestlehrzeit  von  drei  Jahren  seitens  der  Handwerkskammern
  beseitigt  worden  war,  so  war  doch  der  Mißstand  geblieben,

daß  manche  Lehrmeister,  wenn  sie  sich  auch  nicht  grober  flichtverletzungen
  gegen  die  ihnen  anvertrauten  Lehrlinge  schuldig  machten,
auf  Grund  deren  ihnen  die  Befugnis  zum  Halten  und  zur  Anleitung
von  Lehrlingen  hätte  entzogen  werden  können,  die  Lehrlinge  nur  in
den  geringeren  Arbeiten  notdürftig  unterwiesen,  sie  aber  im  übrigen
zu  Handlangerdiensten  verwendeten.  Auch  die  Lehrlingszüchterei
war  noch  vielfach  zu  beobachten.  Ferner  ergaben  sich  aus  der  Art
mancher  Geschäfte,  deren  allzu  kleinem  Umfange  oder  starker
Spezialisierung,  der  mangelhaften  Ausstattung  mit  Werkzeug  und
Arbeitsgeräten  mancherlei  Mißstände.  Vielen  Lehrmeistern  fehlten
die  erforderlichen  Lenntnisse  oder  die  Fähigkeit  zur  Unterweisung
oder  Erziehung.  Endlich  hatte  ein  Teil  der  gerade  besonders  befähigten

  Handwerksmeister  tleine  RNägung,  Lehrlinge  anzunehmen

und  auszubil  den  (O.  Be  e,

Grundsätze  der  delinsosisscli  in  Württemberg  schließer
sich  an  rie  badischen  ziemlich  eng  an.  Nach  den  „Grundbestimmungen
der  Zentralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  für  die  Württembergischen
Lehrlingswerkstätten“  vom  5.  März  1898  können  zur  Förderung  einer
allseitigen  beruflichen  Ausbildung  der  Lehrlinge  im  k,  sowie.
ihrer  körperlichen,  geistigen  und  sittlichen  Entwickelung  besonders
tüchtigen  Handwerksmeistern,  die  sich  zur  systematischen  Unterweisung
von  Lehrlingen  in  den  Fertigkeiten  dieses  Gewerbes,  sowie  zur  Erziehung
  derselben  im  häuslichen  Verband  nach  Maßgabe  der  aufgestellten
  Vorschriften  vertragsmäßig  verpflichten,  staatliche  Zuschüsse
  gewährt  werden.  Zu  den  Lehrlingswerkstätten  werden  nur
sol  —T  en  Leute  zugelassen,  die  ordnungsmäßig  aus  der  Schule
entlassen  3  und  die  für  das  betreffende  Handwerk  notwendigen