Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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des  Art.  35  der  Akte  im  internationalenVerkehre.  Die  Verpflichtung
zur  effektiven  Okkupation  kann  umgangen  werden  mit  der  Erklärung,
  es  handle  sich  im  konkreten  Falle  nur  um  eine  Begründung
der  Schutzherrschaft,  und  diese  Eventualität  macht  den  Zweck
des  neugeschaffenen  Vertragsrechtes,  fiktiven  Gebietserwerb  im
Verhältniss  der  Staaten  unter  sich  auszuschliessen,  illusorisch.

Es  rechtfertigt  sich  deshalb  die  Wiederaufnahme  der  vom
deutsch-französischen  Entwurfe  beabsichtigten  Norm  durch  das
Völkerrechtsinstitut.

IV.  Der  Effekt  der  Okkupation.

Die  Rechtswirkung  der  Okkupation  lässt  sich  in  dem  Satze
zusammenfassen  :

„Der  Okkupant  erwirbt  durch  einen  völkerrechtlich  unanfechtbaren
  Okkupationsakt  die  Staatsgewalt  über  das
in  Besitz  genommene  Land“.

Unter  dem  Gesichtspunkte  der  Rechtswirkung  der  Okkupation
  können  zwei  Fragen  behandelt  werden:  „Welches  ist  die
territoriale  Grenze  der  entstandenen  Staatsgewalt?  und  „In
welches  Rechtsverhältniss  treten  die  vor  der  Okkupation  im  Gebiete
  vorhandenen  eingeborenen  Machthaber  zur  neuen  Staatsgewalt?“
  Die  letztere  Frage  führt  auf  ein  kontroverses  Gebiet
speziell  des  deutschen  Kolonialstaatsrechtes.

A.  Die  geographische  Begrenzung  giltig  okkupirter
Territorien  im  Verhältniss  zu  dritten  Staaten  hat  mit  und
neben  der  Frage  der  Giltigkeit  von  Okkupationsakten  wiederholt
ein  Streitthema  zwischen  rivalisirenden  Mächten  gebildet.  Auch
bezüglich  dieser  Streitfrage  hat  die  Völkerrechtspraxis  vom  Beginn
  des  Entdeckungszeitalters  weg  mit  ihrer  Entscheidung  geschwankt
  und  man  hat  zu  mehreren  Theorien,  welche  eine
Schlichtung  ermöglichen  sollten,  Zuflucht  genommen.  Ob  die
Theorie  eine  einigermassen  befriedigende  Lösung  zu  finden  im
Stande  ist,  das  erscheint  selbst  heute  fraglich.  Jedoch  hat  die