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des Art. 35 der Akte im internationalenVerkehre. Die Verpflichtung
zur effektiven Okkupation kann umgangen werden mit der Erklärung,
es handle sich im konkreten Falle nur um eine Begründung
der Schutzherrschaft, und diese Eventualität macht den Zweck
des neugeschaffenen Vertragsrechtes, fiktiven Gebietserwerb im
Verhältniss der Staaten unter sich auszuschliessen, illusorisch.
Es rechtfertigt sich deshalb die Wiederaufnahme der vom
deutsch-französischen Entwurfe beabsichtigten Norm durch das
Völkerrechtsinstitut.
IV. Der Effekt der Okkupation.
Die Rechtswirkung der Okkupation lässt sich in dem Satze
zusammenfassen :
„Der Okkupant erwirbt durch einen völkerrechtlich unanfechtbaren
Okkupationsakt die Staatsgewalt über das
in Besitz genommene Land“.
Unter dem Gesichtspunkte der Rechtswirkung der Okkupation
können zwei Fragen behandelt werden: „Welches ist die
territoriale Grenze der entstandenen Staatsgewalt? und „In
welches Rechtsverhältniss treten die vor der Okkupation im Gebiete
vorhandenen eingeborenen Machthaber zur neuen Staatsgewalt?“
Die letztere Frage führt auf ein kontroverses Gebiet
speziell des deutschen Kolonialstaatsrechtes.
A. Die geographische Begrenzung giltig okkupirter
Territorien im Verhältniss zu dritten Staaten hat mit und
neben der Frage der Giltigkeit von Okkupationsakten wiederholt
ein Streitthema zwischen rivalisirenden Mächten gebildet. Auch
bezüglich dieser Streitfrage hat die Völkerrechtspraxis vom Beginn
des Entdeckungszeitalters weg mit ihrer Entscheidung geschwankt
und man hat zu mehreren Theorien, welche eine
Schlichtung ermöglichen sollten, Zuflucht genommen. Ob die
Theorie eine einigermassen befriedigende Lösung zu finden im
Stande ist, das erscheint selbst heute fraglich. Jedoch hat die