Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Hebammen, welche in der Nähe der österreichisch-deutschen Grenze wohnhaft 
sind, zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit in den deutschen, in der Nähe der 
Grenze belegenen Orten befugt sein. 
Artikel 2. 
Die vorstehend bezeichneten Personen sollen bei der Ausübung ihres Berufs 
in dem anderen Lande zur Selbstverabreichung von Arzneimitteln an die Kranken, 
abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht befugt sein. 
Artikel 3. 
Die Personen, welche in Gemäßheit des Artikels 1 in den in der Nähe 
der Grenze belegenen Orten des Nachbarlandes ihren Beruf ausüben, sollen nicht 
befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen, oder ein Domizil zu begründen, es 
sei denn, daß sie sich der in diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich 
nochmaliger Prüfung unterwerfen. 
Artikel 4. 
Es gilt als selbstverständlich, daß die Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und 
Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikel 1 dieser 
Uebereinkunft zugestandenen Befugniß Gebrauch machen wollen, sich bei der Aus- 
übung ihres Berufs in den in der Nähe der Grenze belegenen Orten des anderen 
Landes den dort in dieser Beziehung geltenden Gesetzen zu unterwerfen haben. 
Außerdem wird jede der beiden Regierungen ihren Medizinalpersonen 
anempfehlen, bei den in Rede stehenden Anlässen die in dem anderen Lande be- 
züglich der Ausübung der betreffenden Berufsthätigkeit erlassenen Administrativ- 
vorschriften zu befolgen. 
Artikel 5. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll zwanzig Tage nach beiderseits erfolgter 
Publikation derselben in Kraft treten, und sechs Monate nach etwa erfolgter 
Kündigung seitens einer der beiden Regierungen ihre Wirksamkeit verlieren. Sie 
soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Berlin aus- 
gewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihr 
Siegel beigedrückt. 
In zweifacher Ausfertigung vollzogen zu Berlin am 30. September 1882. 
(L. S.) Busch. (L. S.) Pasetti. 
  
Vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
—“*“"““““— 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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