162 Aufforderung an den Cebenten zur Einklagung 2c.
Die Cession enthält die Behauptung des Cedenten,
daß ihm die cedirte Forderung gegen den
debitor cessus zustehe. Diese Behauptung spricht
er in einer Weise aus, welche ihr unverkennbar das
Gepräge eines gegen den debitor cessus gerichteten
Angriffes, sohin einer Diffamation, verleiht,
wie sie nach gemeinem Rechte als Voraussetzung
zur provocatio ex lege diffamari, erfordert wird.
— Bayer, Theorie der summar. Proz. 8. 53.
Denn wer ein Recht veräußert, befindet sich schon
in einer Art Ausübung desselben. Er gebraucht es,
um sich dafür einen anderen Vortheil zu verschaffen
oder gegen einen Anderen freigebig zu sein, und handelt
in der Absicht, dem Erwerber die Einklagung
des Rechtes gegen den Verpflichteten zu ermöglichen.
Die bayer. PO. v. J. 1869 bestimmt zwar im
Art. 569.: „Aufforderung zur Klage findet statt
wider denjenigen, welcher mündlich oder schriftlich
behauptet, an den Auffordernden einen bestimmten
klagbaren Anspruch zu haben.“ Aus dem Worte
„behauptet“ darf man jedoch nicht schließen, als
müsse der Provokat die Diffamation im Provokationsprozesse
noch fortsetzen. Denn wenn er in
diesem die Diffamation längnet, so ist sicher auch
nach der PO. die Folge davon nicht eine Abweisung
der Provokationsklage, sondern nur, daß der
Provokant die Diffamation beweisen muß. Die Ausdrucksweise
des Gesetzes im Präsens rührt wohl nur
davon her, daß dem Gesetzgeber der Gedanke vorschwebte,
die Provokation werde gegenstandslos, wenn
der Diffamant seine Behauptung zurücknimmt,
weil er damit ein Geständniß ablegt, welches dem
Diffamaten vollständige Genugthuung gewährt. Außerdem
ist die Provokationsklage unzweifelhaft begründet,
sobald der Diffamant den Anspruch behauptet
hat.
Hat der Diffamant das Recht zur Provokation