Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

der  Wissenschaft  oder  des  Gewerbes,  welche  in  öffentlichen  Sammlungen  aufbewahrt
  werden  oder  öffentlich  aufgestellt  sind,  oder  Gegenstände,  welche  zum
öffentlichen  Nutzen,  oder  zur  Verschönerung  öffentlicher  Wege,  Plätze  oder  Anlagen
dienen,  beschädigt  oder  zerstört,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  oder
mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  305.

Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  ein  Gebäude,  ein  Schiff,  eine  Brücke,
einen  Damm,  eine  gebaute  Straße,  eine  Eisenbahn  oder  ein  anderes  Bauwerk,
welche  fremdes  Eigenthum  sind,  ganz  oder  theilweise  zerstört,  wird  mit  Gefängniß
nicht  unter  Einem  Monat  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Siebenundzwanzigster  Abschnitt.
Gemeingefährliche  Verbrechen  und  Vergehen.

§.  306.

Wegen  Brandstiftung  wird  mit  Zuchthaus  bestraft,  wer  vorsätzlich  in
Brand  setzt:

1)  ein  zu  gottesdienstlichen  Versammlungen  bestimmtes  Gebäude,

2)  ein  Gebäude,  ein  Schiff  oder  eine  Hütte,  welche  zur  Wohnung  von
Menschen  dienen,  oder

3)  eine  Räumlichkeit,  welche  zeitweise  zum  Aufenthalt  von  Menschen  dient,
und  zwar  zu  einer  Zeit,  während  welcher  Menschen  in  derselben  sich
aufzuhalten  pflegen.

§.  307.

Die  Brandstiftung  (§.  306)  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren

oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft,  wenn

1)  der  Brand  den  Tod  eines  Menschen  dadurch  verursacht  hat,  daß  dieser
zur  Zeit  der  That  in  einer  der  in  Brand  gesetzten  Räumlichkeiten  sich
befand,

2)  die  Brandstiftung  in  der  Absicht  begangen  worden  ist,  um  unter  Begünstigung
  derselben  Mord  oder  Raub  zu  begehen  oder  einen  Aufruhr
zu  erregen,  oder

3)  der  Brandstifter,  um  das  Löschen  des  Feuers  zu  verhindern  oder  zu
erschweren,  Löschgeräthschaften  entfernt  oder  unbrauchbar  gemacht  hat.

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