Instruktion für Marine-Aerzte etc. 403
Bei Beurtheilung der Dienstfähigkeit derjenigen jungen Leute, welche
als einjährige Freiwillige beim Scebataillon eingestellt werden wollen, ist
nicht der Massstab anzulegen, wie bei den Seesoldaten, sondern es sollen
mit Rücksicht auf ihre künftige Bestimmung als Officier etc. nur solche
körperliche Eigenschaften gefordert werden, welche im Schlusspassus des
$. 9 angegeben sind.
Wenn dagegen solche, zum einjährigen freiwilligen Dienst berechtigten
jungen Leute sich für die von ihnen gewählte Waffengattung in der Marine,
welche eine besondere Körperkraft — wie z. B. Secartillerie — fordert,
nicht eignen, aber unter Berücksichtigung der Vorschriften des $. 9 noch
zum Dienst beim Seebataillon tauglich erscheinen, so müssen sie in solchen
Fällen nicht allgemein für untauglich zum Militärdienst erklärt werden,
sondern es muss ihre Tauglichkeit zum Eintritt beim Scebataillon event.
in der Armee in dem ärztlichen Attest angeführt werden.
Bei jungen Leuten, die sich schon einmal bei einem Marine -Theil
angemeldet hatten, und von diesem auf Grund der ärztlichen Untersuchung
und Begutachtung zurückgewiesen, hiernächst aber bei der Superrevision,
dem Gutachten des Arztes der Departements- Kommission gemäss, von
letzterer für diensttauglich erklärt worden waren, und in Folge dessen
zum Diensteintritt verpflichtet sind, darf bei ihrer wiederholten Anmeldung
nicht noch einmal vom Arzt des betreffenden Truppentheils eine sofortige
Unbrauchbarkeitserklärung erfolgen!
Wenn indessen in einem solchen Falle der Arzt des betreffenden
Marine-Theils, bei welchem der Dienstpflichtige sich zum Antritt des einjährigen
Dienstes gemeldet hat, bei der ihm aufgetragenen Untersuchung
solche körperliche Fehler findet, die den einjährigen Freiwilligen nach des
Arztes Ansicht dienstunbrauchbar machen, so hat er solches in einem
besondern, dem betheiligten Freiwilligen keinesfalls mitzutheilenden, Atteste
auszusprechen, und das Weitere dem Kommando zu überlassen.
. Beurtheilung der Dienstbrauchbarkeit eines einjährigen
freiwilligen Arztes.
_ Junge promovirte und approbirte Aerzte können ihre Militär-Dienstpflicht
als einjährige freiwillige Aerzte auch bei der Marine erfüllen und
werden, falls sie nach vollendeter Militär-Dienstpflicht auf Avancement
weiter dienen wollen, unter Umständen ausnahmsweise schon gleich bei
ihrer Einstellung, an Bord in Dienst gestellter Schiffe kommandirt, falls
sie aber nicht weiter zu dienen beabsichtigen oder wegen mangelnder
Vakanz einer Assistenzarzt-Stelle nicht weiter dienen können, beim Seebataillon
eingestellt.
Da nun im Falle eines Krieges der Bedarf an Aerzten durch marinereserve-
und seewehrpflichtige Aerzte gewonnen werden soll, so ist der
Eintritt zum einjährigen freiwilligen Dienst auch solchen Aerzten zu gestatten,
welche nach beendigter Dienstpflicht bei der Marine nicht weiter
zu dienen beabsichtigen, sondern sogleich in das Marine-Reserve- resp.
Seewehr-Verbältniss übertreten wollen. Diese Aerzte müssen aber mit
Rücksicht auf die im $. 2 angedeuteten Strapazen des Seelebens einen
kräftigen Körper, sowie auch gesunde Hör- und Sprachorgane haben, indessen
kann von andern kleinen Feblern, wenn sie sonst nicht ihre Funktion
als Aerzte beeinträchtigen, abgeschen werden.
Sollten indessen auch einzelne dieser jungen Aerzte z. B. wegen zu
schwächlicher Körperkonstitution, für die Einstellung bei der Marine nicht
geeignet sein; so können sie deshalb nicht allgemem als unbrauchbar an-26*