Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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(Nr. 1494.) Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien. Vom 6. Januar 1883. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Majestät 
der König von Serbien, von dem Wunsche geleitet, die Rechte, Privilegien und 
Befugnisse der wechselseitig in den betreffenden Staaten zugelassenen deutschen und 
serbischen Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten, Kanzler und 
Sekretäre zu regeln, haben beschlossen, einen Konsularvertrag abzuschließen, und 
zu diesem Behufe zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, 
Grafen Paul von Hatzfeldt-Wildenburg 
Seine Majestät der König von Serbien: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, 
Milan A. Petronievitsch, 
den Sektionschef in Allerhöchstihrem Finanzministerium Wukaschin 
J. Petrowitch, und 
Allerhöchstihren Zolldirektor in Belgrad Wutschko D. Stojanovits, 
welche, nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll- 
machten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel I. 
Jeder der Hohen vertragschließenden Theile kann in den Städten oder 
Handelsplätzen des Gebiets des anderen Theiles Generalkonsuln, Konsuln, Vize- 
konsuln oder Konsularagenten bestellen. Beide Theile behalten sich jedoch das 
Recht vor, einzelne Orte zu bezeichnen, welche auszunehmen sie für angemessen 
erachten, wobei vorausgesetzt wird, daß dieser Vorbehalt gleichmäßig allen Mächten 
gegenüber Anwendung findet. 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten treten ihre 
Thätigkeit an, sobald sie von der Regierung des Landes, in welchem ihnen ihr 
Amtssitz angewiesen ist, in den dort üblichen Formen zugelassen und anerkannt 
worden sind. 
Das Exequatur soll ihnen kostenfrei ertheilt werden. 
Artikel II. 
Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder Sekretäre, sowie die 
Vizekonsuln oder Konsularagenten, welche Angehörige des Staates sind, der sie
	        
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