Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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(Nr. 1495.) Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung 
für Branntwein in Baden. Vom 28. Mai 1883. 
Nachdem im Großherzogthum Baden die für die Bereitung von Branntwein 
bestehenden Steuersätze hinsichtlich der Brenngefäße mit Vor- oder Maischwärmer 
sowie hinsichtlich der Dampfbrennereien vom 1. Mai 1882 ab eine Erhöhung 
um 33 ½ Prozent erfahren haben, sind von demselben Zeitpunkte ab auch die 
Sätze der Uebergangsabgabe von Branntwein und die Steuerrückvergütung für 
den unter Kontrole über die Landesgrenze ausgehenden Branntwein (vergl. Be- 
kanntmachung vom 9. November 1880, Reichs-Gesetzbl. S. 190) entsprechend 
erhöht worden. Es beträgt hiernach 
I. die Uebergangssteuer: 
a) für Branntwein, bei welchem die Uebergangssteuer nach dem 
Alkoholgehalte zu berechnen ist, für jedes Liter Alkohol oder je 
100 Literprozent ... ... ... . . .. . .. . .. . .. . .. 18½ Pfennig, 
b) für Branntwein, bei welchem die Berechnung der 
Uebergangssteuer unabhängig vom Alkoholgehalte 
erfolgt, (Liqueur etc.) vom Liter 16 Pennig, 
II. die Steuerrückvergütung: 
a) für Branntwein, bei welchem die Rückvergütung nach dem 
Alkoholgehalte zu berechnen ist, für jedes Liter Alkohol oder je 
100 Literprozent.. ... 12 Pfennig, 
b) für Branntwein, bei welchem die Berechnung der 
Rückvergütung unabhängig vom Alkoholgehalte er- 
folgt, (Liqueur etc.) vom Liter 8 Pfennig. 
Berlin, den 28. Mai 1883. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Burchard. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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