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(Nr. 1495.) Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung
für Branntwein in Baden. Vom 28. Mai 1883.
Nachdem im Großherzogthum Baden die für die Bereitung von Branntwein
bestehenden Steuersätze hinsichtlich der Brenngefäße mit Vor- oder Maischwärmer
sowie hinsichtlich der Dampfbrennereien vom 1. Mai 1882 ab eine Erhöhung
um 33 ½ Prozent erfahren haben, sind von demselben Zeitpunkte ab auch die
Sätze der Uebergangsabgabe von Branntwein und die Steuerrückvergütung für
den unter Kontrole über die Landesgrenze ausgehenden Branntwein (vergl. Be-
kanntmachung vom 9. November 1880, Reichs-Gesetzbl. S. 190) entsprechend
erhöht worden. Es beträgt hiernach
I. die Uebergangssteuer:
a) für Branntwein, bei welchem die Uebergangssteuer nach dem
Alkoholgehalte zu berechnen ist, für jedes Liter Alkohol oder je
100 Literprozent ... ... ... . . .. . .. . .. . .. . .. 18½ Pfennig,
b) für Branntwein, bei welchem die Berechnung der
Uebergangssteuer unabhängig vom Alkoholgehalte
erfolgt, (Liqueur etc.) vom Liter 16 Pennig,
II. die Steuerrückvergütung:
a) für Branntwein, bei welchem die Rückvergütung nach dem
Alkoholgehalte zu berechnen ist, für jedes Liter Alkohol oder je
100 Literprozent.. ... 12 Pfennig,
b) für Branntwein, bei welchem die Berechnung der
Rückvergütung unabhängig vom Alkoholgehalte er-
folgt, (Liqueur etc.) vom Liter 8 Pfennig.
Berlin, den 28. Mai 1883.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Burchard.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.