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3. daß einem Mitgliede, welches die statutenmäßige Krankenunterstützung
ununterbrochen oder im Laufe eines Kalenderjahres für dreizehn Wochen
bezogen hat, bei Eintritt einer neuen Krankheit nur der gesetzliche
Mindestbetrag der Krankenunterstützung und die volle statutenmäßige
Krankenunterstützung erst wieder gewährt wird, wenn zwischen der letzten
Unterstützung und dem Eintritte der neuen Krankheit ein Zeitraum von
dreizehn Wochen oder mehr liegt;
4. daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und
freiwillig der Kasse beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs
Wochen vom Beitritte ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung
erhalten;
5. daß auch andere als die in den §§. 1 bis 3 genannten Personen als
Mitglieder der Kasse ausgenommen werden können.
Abänderungen des Statuts, durch welche die bisherigen Kassenleistungen
herabgesetzt werden, finden auf solche Mitglieder, welchen bereits zur Zeit der
Abänderung ein Unterstützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, für
die Dauer dieser Krankheit keine Anwendung.
§. 27.
Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründenden Be-
schäftigung ausscheiden, und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge
welcher sie Mitglieder einer anderen der in den §§. 16, 59, 69, 73, 74 bezeichneten
Krankenkassen werden, bleiben so lange Mitglieder, als sie sich im Gebiete des
Deutschen Reichs aufhalten, sofern sie ihre dahin gehende Absicht binnen einer
Woche dem Kassenvorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen statutenmäßigen
Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrücklichen Anzeige gleich
zu erachten.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei auf einander folgenden
Zahlungsterminen nicht geleistet werden.
Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirke der
Gemeinde sich aufhaltende Mitglieder der im ersten Absatze bezeichneten Art an
die Stelle der im §. 6 Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Leistungen eine Erhöhung des
Krankengeldes um die Hälfte seines Betrages tritt.
Ueber die Einsendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterstützungen
und die Krankenkontrole für die nicht im Bezirke der Gemeinde sich aufhaltenden
Personen hat das Kassenstatut Bestimmung zu treffen.
§. 28.
Kassenmitglieder, welche erwerbslos werden, behalten für die Dauer der
Erwerbslosigkeit, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum, als sie der Kasse an-