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Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann für dessen Bezirk
oder für Theile desselben die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen an-
geordnet werden.
Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die Errichtung gemein-
samer Orts-Krankenkassen durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde für
einzelne Theile ihres Verwaltungsbezirks angeordnet werden.
Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen zugleich Bestimmungen
darüber treffen, für welche Gewerbszweige oder Betriebsarten die gemeinsamen
Orts-Krankenkassen errichtet und von welcher Behörde für die letzteren die den
Gemeindebehörden übertragenen Obliegenheiten wahrgenommen werden sollen.
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Diese kann vor Ertheilung der Genehmigung den bei der Errichtung der gemein-
samen Krankenkassen betheiligten Personen zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit
geben und die Genehmigung versagen, wenn aus der Mitte der Betheiligten
Widerspruch dagegen erhoben wird.
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die
Genehmigung versagt oder ertheilt oder die Errichtung einer gemeinsamen Orts-
Krankenkasse angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Kommunal-
verbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu.
§. 44.
Die Aufsicht über die Orts-Krankenkassen wird unter Oberaufsicht der höheren
Verwaltungsbehörde in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern von
den Gemeindebehörden, übrigens von den seitens der Landesregierungen zu be-
stimmenden Behörden wahrgenommen.
§. 45.
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statu-
tarischen Vorschriften und kann dieselbe durch Androhung, Festsetzung und Voll-
streckung von Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes erzwingen.
Sie ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der
Kasse Einsicht zu nehmen und die Kasse zu revidiren.
Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu Sitzungen verlangen und,
falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst anberaumen.
In den auf ihren Anlaß anberaumten Sitzungen kann sie die Leitung der
Verhandlungen übernehmen.
So lange der Vorstand oder die Generalversammlung nicht zustande kommt
oder die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutenmäßigen
Obliegenheiten verweigern, kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse und Obliegen-
heiten der Kassenorgane selbst oder durch von ihr zu bestellende Vertreter auf
Kosten der Kasse wahrnehmen.
Reichs- Gesetzbl. 1883. 17