Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann für dessen Bezirk 
oder für Theile desselben die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen an- 
geordnet werden. 
Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die Errichtung gemein- 
samer Orts-Krankenkassen durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde für 
einzelne Theile ihres Verwaltungsbezirks angeordnet werden. 
Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen zugleich Bestimmungen 
darüber treffen, für welche Gewerbszweige oder Betriebsarten die gemeinsamen 
Orts-Krankenkassen errichtet und von welcher Behörde für die letzteren die den 
Gemeindebehörden übertragenen Obliegenheiten wahrgenommen werden sollen. 
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 
Diese kann vor Ertheilung der Genehmigung den bei der Errichtung der gemein- 
samen Krankenkassen betheiligten Personen zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit 
geben und die Genehmigung versagen, wenn aus der Mitte der Betheiligten 
Widerspruch dagegen erhoben wird. 
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die 
Genehmigung versagt oder ertheilt oder die Errichtung einer gemeinsamen Orts- 
Krankenkasse angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Kommunal- 
verbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu. 
§. 44. 
Die Aufsicht über die Orts-Krankenkassen wird unter Oberaufsicht der höheren 
Verwaltungsbehörde in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern von 
den Gemeindebehörden, übrigens von den seitens der Landesregierungen zu be- 
stimmenden Behörden wahrgenommen. 
§. 45. 
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statu- 
tarischen Vorschriften und kann dieselbe durch Androhung, Festsetzung und Voll- 
streckung von Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes erzwingen. 
Sie ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der 
Kasse Einsicht zu nehmen und die Kasse zu revidiren. 
Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu Sitzungen verlangen und, 
falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst anberaumen. 
In den auf ihren Anlaß anberaumten Sitzungen kann sie die Leitung der 
Verhandlungen übernehmen. 
So lange der Vorstand oder die Generalversammlung nicht zustande kommt 
oder die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutenmäßigen 
Obliegenheiten verweigern, kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse und Obliegen- 
heiten der Kassenorgane selbst oder durch von ihr zu bestellende Vertreter auf 
Kosten der Kasse wahrnehmen. 
Reichs- Gesetzbl. 1883. 17 
 
	        
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