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2. wenn in der von ihnen gemäß §. 35 erstatteten Anzeige als Zeitpunkt
der Eröffnung oder des Beginnes der Versicherungspflicht des Betriebes
ein späterer Tag angegeben ist als der, an welchem dieselbe statt-
gefunden hat.
§. 104.
Betriebsunternehmer, welche den ihnen obliegenden Verpflichtungen in Betreff
der Anmeldung der Betriebe und Betriebsänderungen (§§. 11, 35, 38 und 39),
in Betreff der Einreichung der Arbeiter= und Lohnnachweisungen (§§. 60 und 71)
oder in Betreff der Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarischen
Vorschriften (§. 17 Ziffer 7) nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Ge-
nossenschaftsporstande mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt
werden.
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls in Gemäßheit
des §. 51 nicht rechtzeitig erfolgt ist, gegen denjenigen verhängt werden, welcher
zu der Anzeige verpflichtet war.
§. 105.
Die Strafvorschriften der §§. 103 und 104 finden auch gegen die gesetz-
lichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen die
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen
Genossenschaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung
oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.
§. 106.
Zum Erlaß der in den §§. 103 bis 105 bezeichneten Strafverfügungen
ist der Vorstand derjenigen Genossenschaft zuständig, zu welcher der Betriebsunter-
nehmer gemäß §. 34 gehört.
Gegen die Strafverfügung des Genossenschaftsvorstandes steht den Bethei-
ligten binnen zwei Wochen, von deren Zustellung an, die Beschwerde an das
Reichs-Versicherungsamt zu.
Die Strafen fließen in die Genossenschaftskasse.
§. 107.
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, deren Beauftragte
(§§. 82 und 83) und die nach §. 83 ernannten Sachverständigen werden, wenn
sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auf-
trages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.
§. 108.
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, die Beauftragten der-
selben (§§. 82 und 83) und die nach §. 83 ernannten Sachverständigen werden
mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer
Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß