Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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2. wenn in der von ihnen gemäß §. 35 erstatteten Anzeige als Zeitpunkt 
der Eröffnung oder des Beginnes der Versicherungspflicht des Betriebes 
ein späterer Tag angegeben ist als der, an welchem dieselbe statt- 
gefunden hat. 
§. 104. 
Betriebsunternehmer, welche den ihnen obliegenden Verpflichtungen in Betreff 
der Anmeldung der Betriebe und Betriebsänderungen (§§. 11, 35, 38 und 39), 
in Betreff der Einreichung der Arbeiter= und Lohnnachweisungen (§§. 60 und 71) 
oder in Betreff der Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarischen 
Vorschriften (§. 17 Ziffer 7) nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Ge- 
nossenschaftsporstande mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt 
werden. 
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls in Gemäßheit 
des §. 51 nicht rechtzeitig erfolgt ist, gegen denjenigen verhängt werden, welcher 
zu der Anzeige verpflichtet war. 
§. 105. 
Die Strafvorschriften der §§. 103 und 104 finden auch gegen die gesetz- 
lichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen die 
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen 
Genossenschaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung 
oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. 
§. 106. 
Zum Erlaß der in den §§. 103 bis 105 bezeichneten Strafverfügungen 
ist der Vorstand derjenigen Genossenschaft zuständig, zu welcher der Betriebsunter- 
nehmer gemäß §. 34 gehört. 
Gegen die Strafverfügung des Genossenschaftsvorstandes steht den Bethei- 
ligten binnen zwei Wochen, von deren Zustellung an, die Beschwerde an das 
Reichs-Versicherungsamt zu. 
Die Strafen fließen in die Genossenschaftskasse. 
§. 107. 
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, deren Beauftragte 
(§§. 82 und 83) und die nach §. 83 ernannten Sachverständigen werden, wenn 
sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auf- 
trages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert 
Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
§. 108. 
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, die Beauftragten der- 
selben (§§. 82 und 83) und die nach §. 83 ernannten Sachverständigen werden 
mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer 
Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß
	        
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