Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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gelangt sind, offenbaren, oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Be— 
triebsweisen, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt 
sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen. 
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden. 
Zuständige Landesbehörden. Verwaltungsexekution. 
§. 109. 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- 
oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, 
den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Ver- 
richtungen wahrzunehmen sind und zu welchen Kassen die in §§. 11 Absatz 3, 
35 Absatz 2, 82 Absatz 2 und 85 Absatz 2 bezeichneten Strafen fließen. Diese, 
sowie die auf Grund der §§. 49 Absatz 3, 103 bis 105 erkannten Strafen, des- 
gleichen die von den Vorständen der Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen verhängten 
Strafen (§. 80 Abs. 1) werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeinde- 
abgaben. 
Die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender 
Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt 
zu machen. 
Zustellungen. 
§. 110. 
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen durch die Post 
mittelst eingeschriebenen Briefes gegen Empfangsschein. 
Gesetzeskraft. 
§. 111. 
Die Bestimmungen der Abschnitte II, III, IV, V und VIII, die auf diese 
Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen, sowie diejenigen Vorschriften, welche 
zur Durchführung der in diesen Abschnitten getroffenen Anordnungen dienen, 
treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. 
Im übrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft tritt, 
mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Coblenz, den 6. Juli 1884. 
L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1884. 26
	        
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