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Grenzstrecke ist davon auszugehen, daß letztere seitens des Betriebsunternehmers
der preußischen Grenzstrecke in Pacht genommen und hierfür an die Verpächterin
eine jährliche Pachtsumme von 44 Prozent des für diese Strecke aufgewendeten
Anlagekapitals gezahlt wird.
Die Feststellung des aufgewendeten und zu verzinsenden Anlagekapitals,
sowie die Festsetzung der auszuführenden Projekte sollen unter Mitwirkung der
Pächterin nach Maßgabe der bezüglichen Bestimmungen des zwischen der Keiser-
lichen Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und der Wilhelm-
Luxemburg-Eisenbahngesellschaft wegen Anpachtung mehrerer zu dem Unternehmen
der letzteren gehörender Zweigbahnen abgeschlossenen Vertrages vom 22./24. Ok-
tober 1882 erfolgen.
So geschehen zu Berlin, den 21. Juli 1883.
Paul Reichardt.
Dr. juris Paul Micke.
Paul Eyschen.
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(Nr. 1556.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen
Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 12. Juli 1884.
Auf Grund des §. 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs-
Gesetzbl. 1883 S. 177) hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Genehmigung des
Reichstags, beschlossen, in das Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung be-
dürfenden Anlagen (§. 16 cit.)
die Fabriken, in welchen Röhren aus Blech durch Vernieten hergestellt
werden, sowie die Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe, zur Her-
stellung eiserner Brücken oder sonstiger eiserner Baukonstruktionen
aufzunehmen.
Berlin, den 12. Juli 1884.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Bosse.
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Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.