26 Ueber Einlassungsverweigerun
nommen seyen. Damit ist denn aber auch dargethan,
daß der §. 24 der Novelle nur eine prozessualische,
nicht eine materielle Bedeutung hat. Die
Einlassung, von welcher er spricht, ist die eventuelle,
und die Verweigerung, deren er gedenkt, ist die gänzliche
Unterlassung aller Einlassung, nicht aber die auf materielle
Gründe gestützte, der eventuellen Einlassung
vorauögeschickte, Behauptung, daß die Klage abgewiesen
werden müsse. Ob diese Behauptung gegründet-sey,
oder nicht, darüber kann mithin aus
dem 3. 24 der Novelle nichts abgeleitet werden.
Der Vorschrift dieses Gesetzes ist genügt, sobald
die eventuelle Einlassung vorliegt, und der Richter
hat dann die Gründe der dilatorischen Vertheidigung
des Beklagten selbstständig zu prüfen. «
Jeden Zweifel hierüber beseitiget die GO.
Kap. VI, §. 4, indem sie ausdrücklich vorschreibt,
daß dem Beklagten die Nothwendigkeit der eventuellen
Streiteinlassung niemals präjudiziren solle,
der Richter daher immer erst die dilatorischen Einreden
prüfen, und wenn sie begründet sind, den
Beklagten von der Einlassung entbinden müsse, obgleich
dieselbe eventuell bereits erfolgt ist. An dieser
deutlichen und naturgemäßen Bestimmung der
G. hat der §. 24 der Novelle nichts ändern wollen
und können.
Die oben gerügte falsche Auffassung des §. 24
würde zu der Absurdität führen, daß alle bilatorischen
Einreden, mit Ausnahme der gerichtsablehnenden,
aufgehoben wären, und dies wird doch
im Ernste Niemand behaupten wollen. Gesetzt der
Beklagte hat die Einlassung verweigert, weil die
Klage nicht substanzirt oder dunkel sey, weil es dem
Kläger an der Legitimation zur Sache fehle, weil
derselbe als Ausländer noch Kaution zu leisten habe
u. dgl., wäre es nicht absurd, sich zur Widerlegung
dieser Einlassungsverweigerung auf den §#. 24 der