Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

26  Ueber  Einlassungsverweigerun

nommen  seyen.  Damit  ist  denn  aber  auch  dargethan,
  daß  der  §.  24  der  Novelle  nur  eine  prozessualische,
  nicht  eine  materielle  Bedeutung  hat.  Die
Einlassung,  von  welcher  er  spricht,  ist  die  eventuelle,
und  die  Verweigerung,  deren  er  gedenkt,  ist  die  gänzliche
Unterlassung  aller  Einlassung,  nicht  aber  die  auf  materielle
  Gründe  gestützte,  der  eventuellen  Einlassung
vorauögeschickte,  Behauptung,  daß  die  Klage  abgewiesen
  werden  müsse.  Ob  diese  Behauptung  gegründet-sey,
  oder  nicht,  darüber  kann  mithin  aus
dem  3.  24  der  Novelle  nichts  abgeleitet  werden.
Der  Vorschrift  dieses  Gesetzes  ist  genügt,  sobald
die  eventuelle  Einlassung  vorliegt,  und  der  Richter
hat  dann  die  Gründe  der  dilatorischen  Vertheidigung
des  Beklagten  selbstständig  zu  prüfen.  «

Jeden  Zweifel  hierüber  beseitiget  die  GO.
Kap.  VI,  §.  4,  indem  sie  ausdrücklich  vorschreibt,
daß  dem  Beklagten  die  Nothwendigkeit  der  eventuellen
  Streiteinlassung  niemals  präjudiziren  solle,
der  Richter  daher  immer  erst  die  dilatorischen  Einreden
  prüfen,  und  wenn  sie  begründet  sind,  den
Beklagten  von  der  Einlassung  entbinden  müsse,  obgleich
  dieselbe  eventuell  bereits  erfolgt  ist.  An  dieser
  deutlichen  und  naturgemäßen  Bestimmung  der
G.  hat  der  §.  24  der  Novelle  nichts  ändern  wollen
  und  können.

Die  oben  gerügte  falsche  Auffassung  des  §.  24
würde  zu  der  Absurdität  führen,  daß  alle  bilatorischen
  Einreden,  mit  Ausnahme  der  gerichtsablehnenden,
  aufgehoben  wären,  und  dies  wird  doch
im  Ernste  Niemand  behaupten  wollen.  Gesetzt  der
Beklagte  hat  die  Einlassung  verweigert,  weil  die
Klage  nicht  substanzirt  oder  dunkel  sey,  weil  es  dem
Kläger  an  der  Legitimation  zur  Sache  fehle,  weil
derselbe  als  Ausländer  noch  Kaution  zu  leisten  habe
u.  dgl.,  wäre  es  nicht  absurd,  sich  zur  Widerlegung
dieser  Einlassungsverweigerung  auf  den  §#.  24  der