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lauten, zu einem geringeren, jedoch mindestens zweihundert Mark erreichenden
Betrage zulassen. Die gleiche Genehmigung kann in dem Falle ertheilt werden,
daß für ein Unternehmen das Reich oder ein Bundesstaat, ein Provinzial=
Kreis= oder Amtsverband oder eine sonstige öffentliche Korporation auf die Aktien
einen bestimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet hat.
Auf Namen lautende Aktien, deren Uebertragung an die Einwilligung der
Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als eintausend,
jedoch nicht von weniger als zweihundert Mark gestellt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Interimsscheinen.
Artikel 174.
Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt als Handelsgesellschaft, auch
wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht.
Artikel 174a.
Die persönlich haftenden Gesellschafter haben sich bei Errichtung der Ge-
sellschaft mit Einlagen zu betheiligen, welche zusammen mindestens den zehnten
Theil des Gesammtkapitals der Kommanditisten und, wenn dieses drei Millionen
Mark übersteigt, für den übersteigenden Betrag den fünfzigsten Theil desselben
darstellen.
Artikel 175.
Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statut) muß durch die persönlich
haftenden Gesellschafter in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt
werden.
Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort, sowie die Höhe und
Art der Einlage jedes persönlich haftenden Gesellschafters;
2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
3. den Gegenstand des Unternehmens;
4. die Zahl und den Betrag der Aktien;
5. die Art der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen lauten, und
im Falle der Ausgabe beider Arten die Zahl der Aktien einer jeden Artz;
6. die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlung
der Kommanditisten geschieht;
7. die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt-
machungen erfolgen.
Bekanntmachungen, welche durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind
in den Deutschen Reichsanzeiger einzurücken. Andere Blätter außer diesem hat
der Gesellschaftsvertrag zu bestimmen.