Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

  
  
  
Betrag 
Nr. 
fende Steuergebiete. Maßstab. der der Bemerkungen . 
  Uebergangs- Ausfuhr-  
Lau abgabe vergütung 
Mark. Pf. Mark. Pf. 
4. Württemberg .... .. . ... . ....... 1 Hfktoliter 
zu 50 Pro- 
zent Alkohol 
nach Tralles 
bei 12,44 Grad 
Réaumur. 2 75 
5. Baden: 
Branntwein, bei welchem die Die Ausfuhrvergütung wird nur für Mengen 
Berechnung der Uebergangs. von mindestens 50 Liter gewährt. 
abgabe beziehungsweise Aus- Für Branntwein, dessen Arkoholgehalt 
fuhrvergütung nach dem Al- weniger als 35 Prozent nach Tralles bei 12 1/2 Grad Réaumur) beträgt wird eine 
koholgehalte erfolgt 1 Liter Alkohol Ausfuhrvergütung nicht geleistet.  
oder je 100 
Literprozent. 18,5 12 
Branntwein, bei welchem die 
Berechnung der Uebergangs. 
abgabe beziehungsweise Aus- 
fuhrvergütung unabhängig 
vom Alkoholgehalte erfolgt 
(Liqueure 2c 1 Liter 16 8   Die Ausfuhrvergütung wird nur für Mengen 
von mindbestens 50 Viter gewährt. 
III. Von geschrotetem Malz. 
1.Bayern, das Großherzoglich sächsische 
Vordergericht Ostheim und das 
Herzoglich sachsen-coburg= gothaische 
..  zur Bierbereitug 1 Hektoliter  6 Ein Malzquantum, welches weniger als 4 Liter 
Amt Königsberg zur Essigbereitung - 4 beträgt, bleibt außer Ansatz 
2. Württemberg .......... .. ... ... 50 Kilogramm 
a) geschrotetes 
Malz ..... 
b) gequetschtes 
Grünmallz   2 80 
  
  
  
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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