Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Er darf den Antheil, welcher ihm am Gesellschaftsvermögen einschließlich des 
Gesammtkapitals der Kommanditisten auf solche Einlagen zugewiesen ist, nur an 
andere persönlich haftende Gesellschafter veräußern. In gleicher Weise ist, wenn 
er als persönlich haftender Gesellschafter ausscheidet, die Veräußerung desjenigen, 
was ihm auf solche Einlagen bei der Auseinandersetzung zugewiesen ist, bis zum 
Ablauf von drei Jahren seit dem Ausscheiden, jedoch nicht länger als bis zum 
Ablauf von zehn Jahren seit Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handels- 
register beschränkt. Während der Dauer dieser Beschränkung darf der Antheil des 
Gesellschafters oder dasjenige, was ihm bei der Auseinandersetzung zugewiesen ist, 
nicht ausgeliefert und für Privatgläubiger desselben nur insoweit gepfändet werden, 
als diese Gegenstände nicht bis zum Ablauf der Zeitbeschränkung wegen Forde- 
rungen der Gesellschaft oder solcher Gesellschaftsgläubiger, deren Ansprüche vor 
dem Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters entstanden waren, ver- 
wendet oder gepfändet sind. 
Soweit die Einlagen auf das Gesammtkapital der Kommanditisten gemacht 
sind, hat der Aufsichtsrath die hierfür auszustellenden Aktien oder Interimsscheine 
in Verwahrung zu nehmen und mit dem Vermerk „unveräußerlich“ zu versehen. 
Die Löschung des Vermerkes findet durch den Aufsichtsratb, nach dem Wegfalle 
der bezeichneten Beschränkung statt. 
Artikel 181a. 
Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, sind nichtig. Die Ausgeber 
haften den Besitzern solidarisch für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden. 
Das Gleiche gilt, wenn Aktien oder Interimsscheine auf einen geringeren 
als den nach Artikel 173 a zugelassenen Betrag gestellt sind oder ausgegeben werden, 
bevor der Gesellschaftsvertrag bei dem Handesgerichte, in dessen Bezirke die Ge- 
sellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist. 
Aus Aktien und Interimsscheinen, welche in Gemäßheit des Artikels 173 a 
auf einen Betrag von weniger als eintausend Mark gestellt sind, sollen im Falle 
des zweiten Absatzes des bezeichneten Artikels die ertheilte Genehmigung, im Falle 
des dritten Absatzes die Beschränkungen hervorgehen, welchen die Kommanditisten 
in Bezug auf die Form einer Uebertragung ihrer Rechte und die Einwilligung 
der Gesellschaft in dieselbe unterworfen sind. 
Artikel 182. 
Aktien, welche auf Namen lauten, müssen mit genauer Bezeichnung des 
Inhabers nach Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft 
eingetragen werden. 
Sie können, soweit nicht der Artikel 181 oder der Gesellschaftsvertrag ein 
Anderes bestimmt, ohne Einwilligung der Gesellschaft auf andere Personen über- 
tragen werden. Zu der im Gesellschaftsvertrage vorbehaltenen Einwilligung der 
Gesellschaft in die Uebertragung von Aktien, welche auf einen Betrag von weniger 
als eintausend Mark gestellt sind, ist die Zustimmung des Aufsichtsraths und der 
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