Contents : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

Zum  modernen  Genossenschaftsrechte  rc.  135

wohnheitsrecht  erst  der  Rechtsentwicklung  der  jüngsten
  Gegenwart:  namentlich  innerhalb  der  Praxis.
Unsere  Theorie  hat  diese  Unabhängigkeit  bisher  noch
keineswegs  vorwiegend  anerkannt  5);  selbst  auch  der,
von  Beseler  zuerst  im  Jahre  1835  7)  angewendete,
selbstständige  „Name"“  Genossenschaft  ist  noch  jetzt
nicht  allgemeiner  in  unserer  Theorie,  sondern  allgemeiner
  nur  in  unsrer  Praxis  geläufig.  Dagegen
hat  unsere  gemeinrechtliche  Praxis  diese  Genossenschaften
  bereits  vor  der  Entstehung  unseres  Reichsgerichtes
  5)  als  deutschrechtlicheoder  moderne

6)  Paul  von  Roth,  zur  Lehre  von  der  Genossenschaft,
Rechtsgutachten  2c.  München,  Ackermann  1876,  S.  62
bestätigt  noch,  wie  von  unserer  Theorle  bisher  „die
gemeinrechtliche  Geltung  des  angeblichen  modernen
Institutes  von  Germanisten  und  Romanisten  gleichmäßig
  verworfen  wird.“  Ebenso  bezeichnet  Gerber
d.  Privatr.  8.  Aufl.  §.  49  mit  §.  222  Note  1  die
Genossenschaft  noch  als  einen  vermeintlich  „unbestimmten-
  Begriff,  als  ein  „rein  faktisches  Verhältniß“,
dem  die  Rechtsform  fehle.  —  Dies  beweist  das  Bedürfniß
  nach  einer  endlichen  juristischen  Begründungunseres
selbstständigen  Institutes  wohl  zur  Genüge.  —  V.  jedoch
  jetzt  Dern  burg  Pand.  F.  61  Z.  3,  Heusler  u.  a.

7)  P.  v.  Roth  in  der  in  Note  6  allegirten  Schrift  S.  63.
(Diese,  hier  öfter  angezogene  Schrift  soll  künftighin
mit  „Roth“  schlechtweg  bezeichnet  werden.)

U.  a.  das  von  P.  v.  Roth  begutachtete  Urteil  vom
28.  Oktober  1875  bezeichnet  die  Genossenschaft  bereits
(m.  vgl.  den  Abdruck  bei  Roth  S.  19,  Zeile  11—12,
von  oben),  als  „eine  von  der  römischen  societas  unabhängige,
  deutschrechtliche  Gesellschaft",  und
S.  20  Zeile  16  von  oben)  als  „eine  moderne

esellschaft.“  —  Roth  selbst  S.  62,  82—83,
70—  72  glaubt,  daß  eine  derartige  Auffassung  in  diesem
Urteile  zuerst  aufgestellt  werde.  Dies  ist  indessen  nur
richtig  für  unsere  Theorie,  nicht  auch  für  unsere  Praxis.
Vielmehr  ergeben  die,  in  diesem  Urteile  selbst  (bei
Roth  S.  19)  allegirten  praktischen  Präjudicien,  daß
die  einzelnen  Begriffsmerkmale  derselben  Anschauung
bereits  zuvor  höchst  concludent  anerkannt  waren,  so