Zum modernen Genossenschaftsrechte rc. 135
wohnheitsrecht erst der Rechtsentwicklung der jüngsten
Gegenwart: namentlich innerhalb der Praxis.
Unsere Theorie hat diese Unabhängigkeit bisher noch
keineswegs vorwiegend anerkannt 5); selbst auch der,
von Beseler zuerst im Jahre 1835 7) angewendete,
selbstständige „Name"“ Genossenschaft ist noch jetzt
nicht allgemeiner in unserer Theorie, sondern allgemeiner
nur in unsrer Praxis geläufig. Dagegen
hat unsere gemeinrechtliche Praxis diese Genossenschaften
bereits vor der Entstehung unseres Reichsgerichtes
5) als deutschrechtlicheoder moderne
6) Paul von Roth, zur Lehre von der Genossenschaft,
Rechtsgutachten 2c. München, Ackermann 1876, S. 62
bestätigt noch, wie von unserer Theorle bisher „die
gemeinrechtliche Geltung des angeblichen modernen
Institutes von Germanisten und Romanisten gleichmäßig
verworfen wird.“ Ebenso bezeichnet Gerber
d. Privatr. 8. Aufl. §. 49 mit §. 222 Note 1 die
Genossenschaft noch als einen vermeintlich „unbestimmten-
Begriff, als ein „rein faktisches Verhältniß“,
dem die Rechtsform fehle. — Dies beweist das Bedürfniß
nach einer endlichen juristischen Begründungunseres
selbstständigen Institutes wohl zur Genüge. — V. jedoch
jetzt Dern burg Pand. F. 61 Z. 3, Heusler u. a.
7) P. v. Roth in der in Note 6 allegirten Schrift S. 63.
(Diese, hier öfter angezogene Schrift soll künftighin
mit „Roth“ schlechtweg bezeichnet werden.)
U. a. das von P. v. Roth begutachtete Urteil vom
28. Oktober 1875 bezeichnet die Genossenschaft bereits
(m. vgl. den Abdruck bei Roth S. 19, Zeile 11—12,
von oben), als „eine von der römischen societas unabhängige,
deutschrechtliche Gesellschaft", und
S. 20 Zeile 16 von oben) als „eine moderne
esellschaft.“ — Roth selbst S. 62, 82—83,
70— 72 glaubt, daß eine derartige Auffassung in diesem
Urteile zuerst aufgestellt werde. Dies ist indessen nur
richtig für unsere Theorie, nicht auch für unsere Praxis.
Vielmehr ergeben die, in diesem Urteile selbst (bei
Roth S. 19) allegirten praktischen Präjudicien, daß
die einzelnen Begriffsmerkmale derselben Anschauung
bereits zuvor höchst concludent anerkannt waren, so