Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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genau  zu  bezeichnen,  daß  derselbe  unzweifelhaft  als  der  reclamirte  zu  erkennen  ist.
Die  gedachte  Postanstalt  sertigt  das  Reclamationsschreiben  aus.

V  Soll  die  Zurückforderung  auf  telegraphischem  Wege  geschehen,  so  darf  eine
desfallsige  Depesche  nicht  abgesandt,  oder  derselben  Folge  gegeben  werden,  wenn
nicht  die  Postanstalt  des  Aufgabeortes  amtlich  bescheinigt  hat,  daß  der  Absender  sich
als  zur  Zurückforderung  berechtigt  bei  derselben  legitimirt  habe;  daß  dies  geschehen,
muß  in  der  Depesche  bemerkt  sein.

VI  Ist  die  Sendung  noch  nicht  bbgehangn,  so  wird  von  der  Postanstalt  das
Franco  bei  Rückgabe  des  Couverts  erstattet.

VII.  Ist  die  Sendung  bereits  abgesandt,  so  hat  der  Absender  das  Porto
u.  s.  w.  wie  für  eine  gewöhnliche  Retoursendung  nach  Maßgabe  der  wirklich  zurückgelegten
  Beförderungsstrecke  zu  entrichten

5.  31.

1banbli#  ven  von  1  Auf  Verlangen  eines  gehörig  legitimirten  Adressaten
n  .02  F3  kann,  sosern  im  einzelnen  Falle  keine  dem  Beamten  bekannten
Bedenken  entgegenstehen,  die  Aushändigung  einer  Sendung  an  den  Ersteren  auch
an  einem  Umspeditionsorte  stattfinden,  wenn  dadurch  keine  Störung  des  Epeeditionsdienstes

  herbeigeführt  wird.
Das  Porto  wird  nach  Maßgabe  der  wirklich  stattgehabten  Beförderung
berechnet.  Eine  Erstattung  von  Porto  für  frankirte  Sendungen  fiwdet  nicht  statt.

8.  32.
T.  1  Hat  das  Siegel  oder  der  anderweite  Verschluß  einer
onn#  #ekazeeren.  Sendung  sich  gelöst,  so  wird  derselbe  von  dem  Postbeamten
unter  Beidrückung  des  Postsiegels  und  Hinzufügung  der  Namensunterschrift  des
betreffenden  Postbeamten  wieder  hergestellt.

#  OK  durch  die  gänzliche  Lösung  des  Siegels  oder  anderweitigen  Verschlusses
einer  Sendung  mit  baarem  Gelde  oder  mit  geldwerthen  Papieren  die  Herausnahme
des  Gegenstandes  der  Sendung  möglich  geworden,  so  wird  vor  Herstellung  des
Verschlusses  erst  festgestellt,  ob  der  angegebene  Betrag  der  Sendung  noch  vorhanden
  ist.

III  Bei  Postanstalten,  bei  welchen  zwei  oder  mehrere  Beamte  zugleich  im
Dienste  anwesend  sind,  wird  zur  Herstellung  des  Verschlusses  und  bz,  zur  Feststellung.