Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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(Nr. 1528.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Gartenbaues. Vom 23. Januar 1884. 
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pfflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- 
stimme ich in Ergänzung der Bekanntmachungen vom 12. Juli und 1. No- 
vember v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 242 und S. 335) Folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pffanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
das Königlich preußische Haupt-Zollamt in Kaldenkirchen und die Joll- 
abfertigungsstelle am Bahnhofe dortselbst erfolgen. 
Berlin, den 23. Januar 1884. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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