Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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len  nur  bei  Benutung  wlrklich  bestehender  Elurichtungen  erboben  und  in  der  Regel  nicht,
keineswegs  aber  über  den  Betcag  der  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhalcungskosten
blnaus  erhöhet,  auch  überall  von  den  Unterehanen  der  anderen  contrahirenden  Staaten  auf
völlig  glelche  Welse,  wie  von  den  eigenen  Unterthanen,  lugleichen  ohne  Rücksicht  auf  die  Bes#mmung
  der  Waaren  erhoben  werden.

Finder  der  Gebrauch  einer  Waage  -Einrichtung  nur  zum  Behufe  der  Zollermickelung
oder  überhaupe  einer  zollamrlichen  Controlle  Sratt,  so  mict  eine  Gebühren-Erhebung  niche  ein.

Artikel  14.

Selne  Hergogliche  Durchlauche  der  Herzog  von  Nassau  wollen  auch  Icrerselcs  gemeinschelnschafclich
  mie  den  contrahirenden  Werelnsstaaten  dahin  wirken,  daß  durch  Annahme
gleichfrmiger  Grundsätze  dle  Gewerbsamkeic  gefördere,  und  der  Befsugniß  der  Unterrhanen
des  elnen  Staates,  in  dem  andern  Arbele  und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst  freler  Spielraum
  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  conkrahscenden  Staaten,  welche  in  dem  Gebiece  eines
  andern  derselben  Handel  und  Gewerbe  ereiben,  oder  Arbeit  suchen,  soll  von  dem  Zeltpuncte
  an,  wo  der  gegenwärtige  Vererag  in  Krase  ereten  wird,  keine  Abgabe  enerichcer  werden,
  welcher  niche  glelchmäßlg  die  in  demselben  Gewerbsverhälenisse  stehenden  eigenen  Uneertbanen
  unterworsen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrlkanken  und  Gewerbtreibende,  welche  bloß  für  das  von  ihnen
berriebene  Geschäfe  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Waaren  selbst.,  sondern  nur
Muster  derselben  bel  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,  wenn  sie  die  Bercchrigung
zu  diesem  Gewerbsberrlehe  in  dem  Vereinsstaate,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsiß  baben,
durch  Entrichtung  der  gesetzlichen  Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dlenste  solcher  inländeschen
  Gewerbtreibenden  oder  Kaufleute  stehen,  in  den  alderen  Staaten  keine  weirere  Abgabe
bierfür  zu  entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  beim  Besüche  der  Märkee  und  Messen  zur  Ausübung  des  Handels  und
zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Vereinsstaate  die  Uncerthanen  der
übrigen  concrahlrenden  Seaaten  eben  so  wie  die  eigenen  Unterkhauen  behanvelt  werden.

Artikel.  15.

Dle  Preußischen  Scehäfsen  sollen  dem  Handel  der  Herzogl.  Nassauischen  Unterehanen,
wle  dem  der  übrigen  Verelnsstaaren,  gegen  völlig  gleiche  Abgaben,  wie  solche  von  den  Königl.