Reichs-Gesetzblatt.
25.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in
den deutsch schweizerischen Grenzbezirken. S. 191.
(Nr. 1564.) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Geräthschaften des
Weinbaues in den deutsch-schweizerischen Grenzbezirken. Vom 24. August 1884.
Gemäß einer zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Bundes-
regierung zur Ausführung des Artikels 4 der internationalen Reblauskonvention
vom 3. November 1881 (Reichs-Gesetzbl. von 1882 S. 125) behufs Erleichterung
des Verkehrs mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den Grenz-
bezirken getroffenen Vereinbarung bestimme ich auf Grund der Vorschrift im
§. 5 Ziffer 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl.
S. 153) Folgendes:
1. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Trauben der Weinlese, von Trestern,
Kompost, Düngererde, gebrauchten Weinpfählen und Weinstützen,
welche aus einem nicht weiter als fünfzehn Kilometer von der deutsch-
schweizerischen Grenze entfernten Orte Badens und Elsaß-Lothringens
einerseits oder der Schweiz andererseits herrühren und nach einem nicht
weiter als fünfzehn Kilometer von dieser Grenze entfernten Orte Badens
und Elsaß-Lothringens einerseits oder der Schweiz andererseits bestimmt
sind, unterliegt nicht den Bestimmungen im §. 1 Absatz 1 und im
§. 3 der gedachten Kaiserlichen Verordnung, vorausgesetzt, daß diese
Gegenstände nicht aus einer von der Reblaus heimgesuchten Gegend
herrühren.
2.
Die Grenzzollbehörden sind, wenn im einzelnen Falle über die Herkunft
der Sendung Zweifel entstehen, befugt, den durch ein Zeugniß der
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Ausgegeben zu Berlin den 28. August 1884.