2. Der diplomatische Agent und die
Konsularbeamten jedes der beiden ver—
tragschließenden Theile, sowie ihre Unter-
gebenen sollen das Recht haben, in der
ganzen Ausdehnung der Gebiete des
anderen Theiles ohne Hinderniß zu reisen.
Die koreanischen Behörden werden den
deutschen Beamten für diese Reisen Pässe
ausstellen und ihnen zu ihrem Schutze
eine Eskorte in einer den Umständen
entsprechenden Stärke beigeben.
3. Die Generalkonsuln, Konsuln und
Vizekonsuln der vertragschließenden Theile
werden die Ausübung ihrer amtlichen
Thätigkeit erst beginnen, nachdem ihnen
von dem Souverän oder der Regierung
des Landes, in welchem sie ihren Sitz
haben, das Exequatur ertheilt ist.
Handelsgeschäfte zu betreiben soll den-
selben nicht gestattet sein.
Artikel III.
1. Die Gerichtsbarkeit über deutsche
Reichsangehörige und ihr Eigenthum soll
in Korea ausschließlich den gehörig er-
mächtigten deutschen Behörden zustehen.
Vor diesen Behörden soll die Ver-
handlung und Entscheidung aller Klagen
stattfinden, welche gegen deutsche Reichs-
angehörige von solchen oder von Ange-
hörigen anderer fremder Staaten ange-
bracht werden, und die koreanischen Be-
hörden haben sich jeder Einmischung zu
enthalten.
2. Klagen und Beschwerden, von
koreanischen Behörden oder Unterthanen
gegen deutsche Reichsangehörige in Korea
erhoben, sollen vor den deutschen Be-
hörden verhandelt und von ihnen ent-
schieden werden.
3. Klagen oder Beschwerden, von
deutschen Behörden und Staatsange-
hörigen gegen koreanische Unterthanen
223
2. The Diplomatic Agent and
the Consular functionaries of each
Power, and the members of their
official establishments, shall have
the right to travel freely in any part
of the dominions of the other, and
the Corean Authorities shall furnish
Passports to such German Oftficials
travelling in Corea, and shall pro-
vide such escort for their protection
as may be necessary.
3. The Consular Officers of both
Countries shall exercise their fünc-
tions on receipt of due authoriza-
tion from the Sovereign or Govern-
ment ofthe Country, in which they
respectively reside and shall not be
Permitted to engage in trade.
ARTICILIE III.
I. Jurisdiction over the persons
and property of German subjects
in Corea shall be vested exclusively
in the duly authorized German
Authorities, who Shall hear and de-
termine all cases brought against
German subjects by any German
or other Foreign subject or citizen
Without the intervention of the Co-
rean Authorities.
2. If the Corean Authorities or
à Corean subject make any charge
or complaint against a German sub-
ject in Corea, the case shall be
heard and decided by the German.
Authorities.
3. If the German Authorities or
a German subject in Corea make
any charge or complaint against a
49°