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Eine allgemein durchgreifende Regel laͤßt sich hier nicht ausstellen.
. 33.
e. Art des Verfahrens in Civil-Sachen.
Ueber die Art des gerichtlichen Verfahrens in
Civilrechts-Sachen ist wenig im Allgemeinen anzuführen
moͤglich, weil hier der Weg zu dem Ziele, schnell.
und mit so wenigen Kosten als möglich gewiß
Recht zu erhalten, nicht einen so bestimmten Zug har,
wie der Weg, den das Criminal-Reche vorzeichnet. Im
civilrechtlichen Verfahren gerathen schnelles Recht und
gewisses Recht noch weit mehr in Collision, als bei.
dem in Criminal-Sachen. Obne formelle, also Zeit und
Kosten erfordernde Erdrterung ist das gewiß Recht Erhaltenhier
nicht moglich. Im Einzelnen kommen nun aber besonders
zwei Fragen in Betracht: 1) sollen die Verhandlungen
blos schriftlich oder sollen sie mündlich seyn? Es
kommt bei Beantwortung dieser Frage hauprsächlich auf die
Culturstufe des Volks an. Sind seine Verhältnisse noch
nicht so verwickelt und sein Verkehr noch nicht so ausgebreitet,
sind daher auch die Rechtsfragen, die bei ihm vorkommen,
einfach, sind die Ausführungen der Partheien oder
ihrer Anwälte noch nicht so weitschichtig, ist bei der Auseinandersetzung
der Gründe und Gegengründe noch kein solcher
Aufwand von Scharfsinn oder gar Gelehrsamkeit, ist
endlich auch vielleicht noch beim Volke mehr Moralität, so
mag das mündliche Verfahren allerdings zureichend seyn.
So bald aber verwickeltere Verhältnisse und aus diesem Grunde
ein verwickelteres Recht vorhanden ist, so ist ein blos mündliches
Verfahren kaum mehr möglich; wenn gleich nicht zu
läugnen ist, daß es vor dem schriftlichen manche Vorzüge