Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

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Eine  allgemein  durchgreifende  Regel  laͤßt  sich  hier  nicht  ausstellen.

.  33.
e.  Art  des  Verfahrens  in  Civil-Sachen.

Ueber  die  Art  des  gerichtlichen  Verfahrens  in
Civilrechts-Sachen  ist  wenig  im  Allgemeinen  anzuführen
  moͤglich,  weil  hier  der  Weg  zu  dem  Ziele,  schnell.
und  mit  so  wenigen  Kosten  als  möglich  gewiß
Recht  zu  erhalten,  nicht  einen  so  bestimmten  Zug  har,
wie  der  Weg,  den  das  Criminal-Reche  vorzeichnet.  Im
civilrechtlichen  Verfahren  gerathen  schnelles  Recht  und
gewisses  Recht  noch  weit  mehr  in  Collision,  als  bei.
dem  in  Criminal-Sachen.  Obne  formelle,  also  Zeit  und
Kosten  erfordernde  Erdrterung  ist  das  gewiß  Recht  Erhaltenhier
  nicht  moglich.  Im  Einzelnen  kommen  nun  aber  besonders
  zwei  Fragen  in  Betracht:  1)  sollen  die  Verhandlungen
blos  schriftlich  oder  sollen  sie  mündlich  seyn?  Es
kommt  bei  Beantwortung  dieser  Frage  hauprsächlich  auf  die
Culturstufe  des  Volks  an.  Sind  seine  Verhältnisse  noch
nicht  so  verwickelt  und  sein  Verkehr  noch  nicht  so  ausgebreitet,
  sind  daher  auch  die  Rechtsfragen,  die  bei  ihm  vorkommen,
  einfach,  sind  die  Ausführungen  der  Partheien  oder
ihrer  Anwälte  noch  nicht  so  weitschichtig,  ist  bei  der  Auseinandersetzung
  der  Gründe  und  Gegengründe  noch  kein  solcher
  Aufwand  von  Scharfsinn  oder  gar  Gelehrsamkeit,  ist
endlich  auch  vielleicht  noch  beim  Volke  mehr  Moralität,  so
mag  das  mündliche  Verfahren  allerdings  zureichend  seyn.
So  bald  aber  verwickeltere  Verhältnisse  und  aus  diesem  Grunde
ein  verwickelteres  Recht  vorhanden  ist,  so  ist  ein  blos  mündliches
  Verfahren  kaum  mehr  möglich;  wenn  gleich  nicht  zu
läugnen  ist,  daß  es  vor  dem  schriftlichen  manche  Vorzüge