Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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S.  38.
Zu  §.  43  der  Gew.O.

Die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zu  den  in  F.  43  Abs.  1  der  Gew.O.  bezeichneten  Gewerbebetrieben
lommt  den  Ortsvorstehern  zu.

Die  Erlaubniß  ist  in  keinem  Falle  auf  einen  längeren  Zeitraum  als  ein  Jahr  zu  ertheilen,  sie
kann  aber  auf  kürzere  Zeit  ertheilt  werden.

Ueber  die  ertheilte  Erlaubniß  ist  ein  die  Personalbeschreibung  und  Unterschrift  des  Inhabers  entholtender
  Legitimationsschein  nach  dem  in  Beilage  Nr.  1  angeschlossenen  Formular  auszustellen.  Die  Anschaffung
  dieser  Formularien  ist  den  Ortsvorstehern  überlassen.

Für  die  Ausstellung  des  Legitimationsscheins  einschließlich  der  Kosten  des  Formulars  darf  eine
Gebühr  von  25  Pfennig  erhoben  werden.

Auf  die  Versagung  des  Legitimationsscheins  finden  die  Bestimmungen  des  §.  6  Ziff.  1—3,  6
und  7  der  K.  Verordnung  vom  19.  Juni  1878,  betr.  das  Verfahren  in  Gewerbesachen,  (Reg.  Bl.  S.  251)
Anwendung.

Die  Zurücknahme  des  Legitimationsscheins  vor  Ablauf  der  Giltigkeitsdauer  ist  nur  in  den  Fällen
des  §.  24  des  R.Ges.  vom  21.  Oktober  1878  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemotratie
  (N.G.Bl.  S.  356)  zulässig.

Zu  §8.  44  und  F.  44  a  der  Gew.O.
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Geschäftsleute,  welche  innerhalb  des  Reichsgebiets  ein  stehendes  Gewerbe  betreiben,  und
die  in  deren  Diensten  stehenden  Reisenden  sind  innerhalb  des  Reichsgebiets  ohne  Entrichtung  besonderer
Abgaben  zu  dem  in  F.  44  der  Gew.O.  bezeichneten  Geschäftsbetrieb  des  Aufkaufs  von  Waaren  und  Aufsuchens
  von  Waarenbestellungen  außerhalb  des  Gemeindebezirks  der  gewerblichen  Niederlassung  befugt,
wenn  sie  eine  Legitimationskarte  gemäß  8.  44a  Abs.  1  der  Gew.O.  oder  eine  in  Gemäßheit  der  Zollvereins-
  oder  Handelsverträge  ausgestellte  Gewerbelegitimationskarte  (S.  44a  Abs.  6  der  Gew.O.)  mit
sich  führen.

Art.  26  Abs.  3  des  Zollvereinigungsvertrags  vom  8.  Juli  1867  und  Z.  17  des  Schlußprotokolls
  hiezu  (Reg.  Bl.  S.  164  und  171)  und  Nr.  10  des  Schlußprotokolls  zu  dem  Vertrag  mit  Bremen
vom  13.  Dezember  1865  (Reg.  Bl.  1866  S.  154).

Die  gemäß  §.  44  Abs.  2  der  Gew.  O.  vom  Bundesrath  gestatteten  Ausnahmen  von  dem  Verbot
des  Mitführens  von  Waaren  zum  Behuf  ihres  Absatzes  sind  in  Nr.  1  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  31.  Oktober  1883,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Gewerbeordnung  für  das  deutsche
Reich,  (Reg.  Bl.  S.  222)  enthalten.

S.  40.

Die  gemäß  der  Zollvereins=  und  Handelsverträge  ausgestellte  Gewerbelegitimationskarte  (§.  44
Abs.  6  der  Gew.O.)  gewährt  auch  die  Befugniß  in  denjenigen  ausländischen  Staaten,  mit  welchen  Abkommen
  wegen  der  Gewerbelegitimationskarten  getroffen  sind,  unter  Beobachtung  der  in  diesen  Staaten
giltigen  Vorschriften  Waaren  aufzukaufen  und  Bestellungen  auf  Waaren  zu  suchen.  Derartige  Abkommen