Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

bo  1905

Giffer  1)  oder  mit  anderer  Sprengflũssigkeit  beneht,  oder  änßerlich  mit  festen
Sprengstoffen  behaftet  sind;

7.  Sprengpräparate,  bei  welchen  die  einzelnen  an  und  für  sich  nicht  sprengkräftigen
  Bestandteile  in  einem  geschlossenen  Behälter  durch  leicht  brechbare
Scheidewände  oder  Hahnvorrichtungen  solange  getreunt  gehalten  werden,
bis  die  Explosion,  durch  Zertrümmerung,  Verschiebung  der  Scheidewände
oder  Offnen  der  Hahnvorrichtungen  veranlaßt,  stattfinden  soll.

84.

Wer  Sprengstoffe  in  Mengen  von  mehr  als  35  Kilogramm  Bruttogewicht  versendet,
  muß  unter  Angabe  der  Bestimmungsorte  der  Ortspolizeibehörde  des  Versendungsorts
  den  Frachtschein  zur  Visierung  vorlegen.  Der  Empfang  der  Sendung
ist  vom  Empfänger  auf  dem  dem  Frachtscheine  beigefügten  Lieferscheine  zu  bescheinigen.
Die  bescheinigten  Lieferscheine  sind  der  Ortspolizeibehörde  des  Versendungsorts
jederzeit  auf  Verlangen  vorzulegen.

§  5.

Wer  an  der  Versendung  von  solchen  Sprengstoffen,  welche  den  Vorschriften  des
Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
Gebrauch  von  Sprengstoffen  (Reichs-Gesetbl.  S.  61)  unterliegen,  in  der  Weise  teilnimmt,
  daß  er  dabei  in  den  Besitz  von  Sprengstoffen  gelangt  (Spediteur,  Trausportführer,
  Transportbegleiter),  muß  den  vorgeschriebenen  Erlaubnisschein  zum  Besitze
  von  Sprengstoffen  oder  beglaubigte  Abschrift  desselben  während  der  Dauer  seines
Besitzes  stets  bei  sich  führen  und  auf  Verlangen  vorzeigen.

8  6.

Für  die  Versendung  auf  Land=  und  Wasserwegen  sind  Sprengstoffe  in  hölzerne,
haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starle  Kisten  oder  Tonnen,
deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche
nicht  mit  eisernen  Reisen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Siatt  der
hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und
steifen,  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)
verwendet  werden.  Die  zum  Transporte  von  Pulver,  Sprengsalpeter  und  brennbarem
  Salpeter  (§  2  Ziffer  1)  verwendeten  Behälter  dürfen  keine  eisernen  Nägel,
Schrauben  oder  sonstige  eiserne  Befestigungsmittel  haben.