312 Hand= u. Spanndienste. Bayer. Mandat o. 4.Okt. 1770.
keine andere Grundlage als dieses Miteigenthum
abe.
"r Es könne daher der Anspruch auf die seinerzeitige
Ablösungs-Summe nur so cedirt werden, daß
er von vorstehender Bedingung abhängig bleibe.
Es stehe kein Anspruch auf Ersatz eines bestimmten
Bauaufwandes für sich in Frage, sondern
ein Ersatzanspruch in Folge Ausgleichung im Miteigenthume,
dessen Eintritt vom Erfolge des Anbaues
abhänge.
OAGErk. v. 28. Juni 1870 RNr. 4- n
Ueber das bayer. Baukonkurrenz-Mandat vom 4. Okt. 1770.
In einer Kirchenbaufallsache suchte die betheiligte
Pfarrgemeinde insbesondere auch auszuführen,
das Baukonkurrenzmandat vom 4. Okt. 1770 könne
auf den gegebenen Fall, in welchem der Pfarrgemeinde
gegenüber nur die Baukonkurrenz des Dezimators
in Frage stehe, aus dem Grunde keine Anwendung
finden, weil dasselbe die Verpflichtung der
Parochianen zur Gratisleistung von Baufuhren an
die ganz besondere Voraussetzung knüpfe, daß auch
„andere Kirchenstiftungen“ mit ihrem Vermögen zur
Konkurrenz beigezogen würden.
Der oberste Gericht5hof hat, seiner bißherigen
Praxis entsprechend, eine solche einschränkende Auslegung
des erwähnten Mandates aus nachfolgenden
Gründen für unstatthaft erklärt:
Das Mandat v. 4. Okt. 1770 hatte, wie sich
aus selnem Inhalte ergibt, einen doppelten Zweck:
für's Erste und Hauptsächlichste sollte der bis dahin
eingeschlichene Mißstand, daß nicht alle vermögliche-