Object: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Höhere Volksschulen — Holzdeputate 429 
führung neuer Lehrbücher, die Vornahme von Schulrevisionen, die Ge— 
nehmigung der Anstellung und Beförderung der Lehrer, die Prüfung 
der Berufungsurkunden, die Anordnung der Verpflichtung, die Aus- 
stellung der Bestallungsdekrete, bei Staatsanstalten die unmittelbare 
Beaufsichtigung und Verwaltung, die Anstellung der Lehrer usw. Ge- 
meindeanstalten werden unter Alitwirkung der Gemeindevertreter durch 
Schulkommissionen (Gymnasial= und Realschulkommissionen), bestehend 
aus einem juristischen Mitgliede des Stadtrates, zwei wissenschaftlich 
gebildeten Mitgliedern der Gemeinde und dem Direktor verwaltet 
(Ges. §§ 4—8, A#O. Pkt. 2). In Dresden, Leipzig, Zwichau, Frei- 
berg und Plauen hat der Stadtrat die Aufgaben der Schulkommission 
übernommen (Cod. 665). Die unmittelbare Leitung der Anstalt hat 
der Schuldirektor (s. d.). Aber Lehrziel, Verteilung des Unterrichts- 
stoffs, Schulprüfungen und Zensurerteilung (s. d.) bestimmen die Lehr- 
ordnungen (s. d.). Die sonstigen allgemeinen Bestimmungen betreffen. 
die Lehrer (s. d.), die Schulaufnahme (s. d.), die Schülerzahl (s. d.), die 
Schulordnungen (s. d.), die Schulzucht (s. d.), das Schuslsiegel (s. d.), die 
Schulferien (s. d.), die Hausarbeiten (s. d.), die Schulgebäude (s. d.), die 
Privatunterrichtsanstalten (s. d.), den Religionsunterricht (s. d.), den Turn- 
unterricht (s. d.), die Schulprogramme (s. d.), die Stipendien (s. d). — 
Auch die in anderer Beziehung zum Bereich anderer Miinisterien ge- 
hörigen höheren Bildungsanstalten (s. Forstahademie, Bergakademie, 
Akademie der bildenden Künste) unterstehen der Aufsicht des Kultus- 
ministeriums (BO. vom 7. Dov. 1831 S. 323 Pkt. 4 E IV), die Tech- 
nische Hochschule (s. d.) untersteht ihm unmittelbar. Die gewerblichen 
Schulen (s. d.) gehören unter das Ministerium des Innern. 
Höhere Volksschulen sind zu errichten, wo es das örtliche Be- 
dürfnis erheischt, und erstrechen ihren Unterricht noch auf andere Lehr- 
fächer (s. d.), als die mittleren (s. d.) und einfachen (s. d.) Volksschulen, 
insbes. auf mindestens eine der modernen Kultursprachen. Sie haben 
wenigstens 5 Klassen, einen 10 jährigen Lehrgang und bis zu 32 Unter- 
richtsstunden. Für die Lehrer ist eine Maximalstundenzahl (s. d.) nicht 
festgesetzt. Die Schülerzahl einer Klasse darf 40 nicht übersteigen. Wo 
eine einfache Volksschule besteht, findet eine Mötigung zum Besuche 
der h. V. nicht statt. Der 9jährige Besuch einer h. V. befreit in der 
Regel von der Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule 
(Schulges. §§ 3, 4 Schlußsatz, § 13, AVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 
88 112, 3, 30, 31). 
Holzdeputate der Geistlichen, Kirchendiener und Lehrer, sowie 
ihre Geldäquivalente sind in Ermanglung anderer Vereinbarung auf 
die Zeit von Michaelis bis Michaelis zu rechnen; der Rentenbetrag 
gehört dem betreffenden Lehne. Dagegen sollen H. und Holzgelder zur 
Beheizung der Schulstuben nach der Zeit verteilt werden, in der sie 
zur Verwendung kommen (VO. vom 27. Dez. 1858 S. 393). Die H. 
der Geistlichen sollen tunlichst in Geldentschädigungen umgewandelt
	        
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