Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

"  1905

Die  Ausschließunn  eines  Prüflings  von  der  Prüfung  verfügt  der  Präsiden
dee  Oberlandesgerichtt.  Gegen  die  Verfügung  findet  Beschwerde  an  die  Gesamtheit
  der  beim  Oberlandesgericht  beteiligten  Thüringischen  Regierungen  statt.

*  10.

Nachdem  die  schriftliche  Arbeit  von  der  Kommission  begutachtet  worden  ist,
wird  der  Prüfling  zur  mündlichen  Prüfung  vorgeladen.  Zu  einem  Prüungstermine
  sollen  nicht  mehr  als  vier  Prüflinge  geladen  werden.

Die  mündliche  Prüfung  ist  öffentlich.

ll.

Ein  Prüsling,  der  ohne  genügende  Entschuldigung  den  Prüsungstermin  ver
säumt,  soll  von  dem  Vorsitzenden  in  der  Regel  nicht  vor  Ablauf  von  drei  bis
sechs  Monaten  zu  einem  neuen  Termine  geladen  werden.  Bei  zweimaligem,  nicht
genügend  entschuldigten  Ausbleiben  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.  Dies
gilt  auch,  wenn  die  Prüfung  in  einem  Zeitraum  von  zwei  Jahren  nach  der  Zu
lassung  des  Prüflings  nicht  beendet  ist:  Ansnahmen  hiervon  sind  nur  beim  Vorhandensein
  besonderer  Entschuldigungsgründe  von  dem  Oberlandesgerichtspräsidenten
zu  geslatten.

8  12.

Die  Frage,  ob  die  Prüfung  überhaupt  bestanden  und  im  Bejahungsfallr,  ob
sie  „ausreichend“,  „gut“  oder  „mit  Auszeichnung“  bestanden  sei,  wird  durch
Stimmenmehrheit  und  zwar  nach  dem  Gesamtergebnisse  der  schriftlichen  und
mündlichen  Prüfung  eutschieden.

Bei  Stimmengleichheit  gibt  der  Vorsipendr  den  Ausschlag.

&  17.

Über  jeden  Prüfting  sind  Akten  zu  führen,  in  welche  die  schriftlichen  Arbeiten
und  das  Ergebnis  ihrer  Begutachtung  sowie  Angaben  über  die  Gegenstände  der
mündlichen  Prüfung,  das  Ergebnis  der  mündlichen  Prüfung  in  den  privatrecht
lichen  und  in  den  öffentlich-rechtlichen  Fächern,  einschließlich  der  Grundlagen  der
Staatswissenschaften,  sowie  über  das  Gesamtergebnis  der  Prüfung  aufzunehmen  sind.

*&  11d.
Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  ist  unch  dem  Ablauf  eines  von  der