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Reichs-Gesetzblatt.
No I2.
Inhalt: Uebereinkunft mit der Schweiz, betreffend die gegenseitige Zulassung der in der Nähe der Grenze
wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis. S. 45.
(Nr. 1537.) Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz, betreffend die gegenseitige
Zulassung der in der Nähe der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur
Ausübung der Praxis. Vom 29. Februar 1884.
S.a Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und der Bundesrath
der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben es für nützlich befunden, gegenseitig die
in der Nähe der Grenze wohnhaften Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen
zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit zu ermächtigen und haben zum Zweck des
Abschlusses einer diesfälligen Uebereinkunft zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Staatsminister und Staatssekretär des Auswärtigen Amts,
Herrn Paul Grafen von Hatzfeldt-Wildenburg;
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Herrn
Dr. Arnold Roth,
welche, auf Grund der ihnen ertheilten Vollmachten , über folgende Artikel über-
eingekommen sind:
Artikel 1.
Die deutschen Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen, welche in
der Nähe der deutsch-schweizerischen Grenze wohnhaft sind, sollen das Recht haben,
ihre Berufsthätigkeit auch in den schweizerischen, in der Nähe der Grenze belegenen
Orten in gleichem Maße, wie ihnen dies in der Heimath gestattet ist, auszuüben,
vorbehaltlich der im Artikel 2 enthaltenen Beschränkung; und umgekehrt sollen
unter gleichen Bedingungen die schweizerischen Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und
Hebammen, welche in der Nähe der schweizerisch-deutschen Grenze wohnhaft sind,
zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit in den deutschen, in der Nähe der Grenze
belegenen Orten befugt sein.
Reichs- Gesetzbl. 1884. 14
Ausgegeben zu Berlin den 19. April 1884.