— 48 —
(Nr. 1539.) Gesetz zur Ausführung der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882, be-
treffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der
Küstengewässer. Vom 30. April 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§.1.
Die Bestimmungen der Artikel 6 bis 23 der internationalen Konvention
vom 6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee
außerhalb der Küstengewässer, finden auf die zur Seefischerei bestimmten Fahr—
zeuge auch während ihres Aufenthalts in den zur Nordsee gehörigen deutschen
Küstengewässern Anwendung.
§. 2.
Zuwiderhandlungen gegen die in den Artikeln 6 bis 23 der internationalen
Konvention vom 6. Mai 1882 und im §. 1 dieses Gesetzes enthaltenen Bestim-
mungen, sowie gegen die vom Kaiser zur Ausführung dieser Bestimmungen
erlassenen Verordnungen werden, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Im Falle des Führens oder Gebrauchs verbotener Werkzeuge oder Geräthe
ist neben der Geld= oder Gefängnißstrafe auf Einziehung der Werkzeuge oder
Geräthe zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder
nicht. Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§. 3.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der internationalen Konvention vom
6. Mai 1882 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. April 1884.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Bei Austausch der Ratifikations-Urkunden des internationalen Vertrages vom
6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außer-
halb der Küstengewässer (Reichs-Gesetzbl. vom laufenden Jahre S. 25), ist auf
Grund des Artikels 39 Absatz 1 jenes Vertrages der Zeitpunkt des Inkrafttretens
desselben auf den 15. Mai 1884 festgesetzt worden.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.