Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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(Nr. 1546.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen 
vom 7. April 1876. Vom 1. Juni 1884. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Im §. 1 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 
1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125 ff.) werden hinter „bezwecken“ in Zeile 2 ein- 
geschoben die Worte: 
„und auf freier Uebereinkunft beruhen“. 
Artikel 2. 
Die Nr. 3, 5, 6 des §. 3 des genannten Gesetzes werden durch folgende 
Bestimmungen ersetzt: 
3. über die Höhe der Beiträge; 
5. über die Bildung des Vorstandes, über die Legitimation seiner Mit- 
glieder und den Umfang seiner Befugnisse; 
6. über die Zusammensetzung und Berufung der Generalversammlung und 
über die Art ihrer Beschlußfassung; 
6a. über die Bildung und die Befugnisse der örtlichen Verwaltungsstellen, 
falls solche errichtet werden sollen. 
Artikel 3. 
» Die Absätze 3 und 4 des §. 4 des genannten Gesetzes werden durch 
folgende Bestimmungen ersetzt: 
Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. 
Ueber die Zulassung einer Abänderung, durch welche der Sitz der Kasse 
verlegt werden soll, hat die Behörde des alten Sitzes zu entscheiden. 
Die Zulassung einer Kasse, welche örtliche Verwaltungsstellen 
einrichtet, ist bei derjenigen Verwaltungsbehörde zu erwirken, in deren 
Bezirk die Hauptkasse ihren Sitz nimmt. 
Auf den Antrag der Kasse hat die höhere Verwaltungsbehörde 
bei der Zulassung zugleich zu bescheinigen, daß das Statut den Vor- 
schriften des §. 75 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der 
Arbeiter, vom 15. Juni 1883 genügt. Wird die Bescheinigung ver- 
sagt, so sind die Gründe mitzutheilen. Gegen die Versagung steht der 
Rekurs gemäß Absatz 2 zu.
	        
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