228 Rechtsprechung.
Reihe selbständiger Vorrichtungen bestand, die in ihrer Gesammtwirkung
die Pasteurisirung von Bier in Fässern ermöglichen sollten, die Musterschutzfähigkeit
versagt. Und in Anwendung derselben Grundsätze hat der
I. Strafsenat des Reichsgerichts (Entsch. in Strafsachen Bd. 28 S. 185)
den Gebrauchsmusterschutz für einen Webstuhl zur Anfertigung von
Rohrdecken für Gärtnereien zugelassen.
Bei der Frage, ob eine Filterpresse ein dem Musterschutze zugänglicher
Gegenstand sei, hat das Oberlandesgericht, wie aus der Anführung
der beiden genannten Entscheidungen des Reichsgerichts erhellt, dieselben
Grundsätze anwenden wollen. Als eine richtige Anwendung kann es
aber nicht gelten, wenn der Filterpresse lediglich aus dem Grunde die
Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster versagt wird, weil sie ihre Arbeit
unter einem Dampfdrucke von 4 bis 8 Atmosphären verrichtet. Hätte
das Bernfungsgericht nicht an diesem unerheblichen Umstande gehaftet,
und sich die verhältnißmäßige Einfachheit des Apparates vergegenwärtigt,
der aus einem mit Zuleitungsrohren und mit Ablaufskanälen
versehenen Gestell zur Aufnahme der Platten und Rahmen mit den
Filtertüchern besteht, so würde es voraussichtlich zur Bejahung der
Schutzfähigkeit der Presse selbst gelangt sein.
Es bedarf dieser Punkt jedoch keiner positiven Entscheidung, denn
den Gegenstand des gewährten Schutzes bildet hier nicht die Presse,
sondern die Platte, die in der Presse ihre Verwendung finden soll.
Und unrichtig ist jedenfalls der weitere Satz des Oberlandesgerichts, daß
wenn eine Filterpresse als Ganzes nicht schutzfähig sei, auch die dabei
Verwendung findenden Platten dem Musterschutze verschlossen wären.
Daß ein Gegenstand bestimmt ist, als Theil eines zusammengesetzten
Apparates zu dienen, kann ihm den Schutz des Gesetzes
nicht nehmen, wenn er nur sonst die im Gesetze ausgestellten Erfordernisse
in sich vereinigt, das heißt wenn er Arbeitsgeräth oder Gebrauchsgegenstand
ist, und wenn er der Darstellung durch ein „Modell“
fähig ist.
Diese Frage hat sich das Berufungsgericht nicht vorgelegt. Da die
Verhandlung der Vorinstanzen die Natur des geschützten Gegenstandes
in genügender Weise erkennen lassen, ist das Reichsgericht in der Lage
die Frage selbst zu beantworten. Sie ist zu bejahen.
Der geschützte Gegenstand ist eine (in der Regel aus Eisen hergestellte,
aber auch aus anderen Material herstellbare) quadratisch geformte
Platte, deren Flächen auf beiden Seiten derart gestaltet sind, daß
innerhalb eines im Profil etwas vortretenden ebenen Randes ein System
von Furchen angebracht ist. Mehrere dieser Platten werden nebeneinander
zwischen Leinwandtüchern, die die eigentliche Filterarbeit verrichten,
im Gestell der Presse aufgehängt und nach Beendigung der
Filtrirung wieder herausgenommen. Die Furchen der Platten dienen