Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

228  Rechtsprechung.

Reihe  selbständiger  Vorrichtungen  bestand,  die  in  ihrer  Gesammtwirkung
die  Pasteurisirung  von  Bier  in  Fässern  ermöglichen  sollten,  die  Musterschutzfähigkeit
  versagt.  Und  in  Anwendung  derselben  Grundsätze  hat  der
I.  Strafsenat  des  Reichsgerichts  (Entsch.  in  Strafsachen  Bd.  28  S.  185)
den  Gebrauchsmusterschutz  für  einen  Webstuhl  zur  Anfertigung  von
Rohrdecken  für  Gärtnereien  zugelassen.

Bei  der  Frage,  ob  eine  Filterpresse  ein  dem  Musterschutze  zugänglicher
  Gegenstand  sei,  hat  das  Oberlandesgericht,  wie  aus  der  Anführung
der  beiden  genannten  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  erhellt,  dieselben
Grundsätze  anwenden  wollen.  Als  eine  richtige  Anwendung  kann  es
aber  nicht  gelten,  wenn  der  Filterpresse  lediglich  aus  dem  Grunde  die
Schutzfähigkeit  als  Gebrauchsmuster  versagt  wird,  weil  sie  ihre  Arbeit
unter  einem  Dampfdrucke  von  4  bis  8  Atmosphären  verrichtet.  Hätte
das  Bernfungsgericht  nicht  an  diesem  unerheblichen  Umstande  gehaftet,
und  sich  die  verhältnißmäßige  Einfachheit  des  Apparates  vergegenwärtigt,
  der  aus  einem  mit  Zuleitungsrohren  und  mit  Ablaufskanälen
versehenen  Gestell  zur  Aufnahme  der  Platten  und  Rahmen  mit  den
Filtertüchern  besteht,  so  würde  es  voraussichtlich  zur  Bejahung  der
Schutzfähigkeit  der  Presse  selbst  gelangt  sein.

Es  bedarf  dieser  Punkt  jedoch  keiner  positiven  Entscheidung,  denn
den  Gegenstand  des  gewährten  Schutzes  bildet  hier  nicht  die  Presse,
sondern  die  Platte,  die  in  der  Presse  ihre  Verwendung  finden  soll.
Und  unrichtig  ist  jedenfalls  der  weitere  Satz  des  Oberlandesgerichts,  daß
wenn  eine  Filterpresse  als  Ganzes  nicht  schutzfähig  sei,  auch  die  dabei
Verwendung  findenden  Platten  dem  Musterschutze  verschlossen  wären.
Daß  ein  Gegenstand  bestimmt  ist,  als  Theil  eines  zusammengesetzten
  Apparates  zu  dienen,  kann  ihm  den  Schutz  des  Gesetzes
nicht  nehmen,  wenn  er  nur  sonst  die  im  Gesetze  ausgestellten  Erfordernisse
  in  sich  vereinigt,  das  heißt  wenn  er  Arbeitsgeräth  oder  Gebrauchsgegenstand
  ist,  und  wenn  er  der  Darstellung  durch  ein  „Modell“
fähig  ist.

Diese  Frage  hat  sich  das  Berufungsgericht  nicht  vorgelegt.  Da  die
Verhandlung  der  Vorinstanzen  die  Natur  des  geschützten  Gegenstandes
in  genügender  Weise  erkennen  lassen,  ist  das  Reichsgericht  in  der  Lage
die  Frage  selbst  zu  beantworten.  Sie  ist  zu  bejahen.

Der  geschützte  Gegenstand  ist  eine  (in  der  Regel  aus  Eisen  hergestellte,
  aber  auch  aus  anderen  Material  herstellbare)  quadratisch  geformte
Platte,  deren  Flächen  auf  beiden  Seiten  derart  gestaltet  sind,  daß
innerhalb  eines  im  Profil  etwas  vortretenden  ebenen  Randes  ein  System
von  Furchen  angebracht  ist.  Mehrere  dieser  Platten  werden  nebeneinander
  zwischen  Leinwandtüchern,  die  die  eigentliche  Filterarbeit  verrichten,
  im  Gestell  der  Presse  aufgehängt  und  nach  Beendigung  der
Filtrirung  wieder  herausgenommen.  Die  Furchen  der  Platten  dienen