— 66 —
(Nr. 1550.) Vertrag zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend die Herstellung einer
Eisenbahn von St. Vith nach Ulflingen. Vom 21. Juli 1883.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog
von Luxemburg, von dem Wurnsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen
Deutschland und dem Großherzogthum Luxemburg zu vermehren, haben behufs
einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Paul Reichardt,
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. juris Paul Micke;
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog
von Luxemburg:
Allerhöchstihren Geschäftsträger Dr. juris Paul Eyschen,
welche, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen haben:
Artikel I.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen erklären sich gegenseitig bereit,
die Herstellung einer Eisenbahn von St. Vith in der Richtung auf Ulflingen
zum Anschluß an die Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn zuzulassen und zu fördern.
Artikel II.
Die Königlich preußische Regierung beabsichtigt, die in ihrem Gebiete
belegene Strecke der im Artikel 1 bezeichneten Eisenbahn für eigene Rechnung aus-
zuführen, sobald sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird; sie
wird alsdann der Großherzoglich luxemburgischen Regierung hiervon Mittheilung
machen und zugleich den Zeitpunkt bezeichnen, bis zu welchem die betriebsfähige
Herstellung der preußischen Strecke bewirkt sein wird. Die Großherzoglich luxem-
burgische Regierung verpflichtet sich, den Bau des in ihrem Staatsgebiete
belegenen Theiles der St. Vith—Ulflingener Bahn ihrerseits der Wilhelm-Luxem-
burg-Eisenbahngesellschaft zu übertragen und dafür zu sorgen, daß die Vollendung
des Baues und die Eröffnung des Betriebes zu demselben Zeitpunkte stattfindet,
zu welchem die preußische Strecke ausgebaut und in Betrieb gesetzt sein wird.
Artikel III.
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplanes
und der einzelnen Bauentwürfe der im Artikel I genannten Bahn bleibt jeder der
beiden Regierungen für ihr Gebiet vorbehalten.
Der Punkt, wo die beiderseitige Landesgrenze von der in Rede stehenden
Bahn überschritten wird, soll auf Grund der von den betreffenden Eisenbahn-
verwaltungen auszuarbeitenden Projekte, nöthigenfalls durch beiderseits dieserhalb
abzuordnende technische Kommissarien näher bestimmt werden.
Für die Bahn ist zunächst nur ein durchgehendes Geleise vorgesehen. Bei
dem Eintritt des Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen — jede für den