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Bahn; auch kann ein elektromagnetischer Telegraph für den internationalen und
öffentlichen Verkehr längs dieser Bahn durch die Hohen vertragschließenden Regie-
rungen und zwar durch eine jede für ihr Gebiet hergestellt werden.
Artikel IX.
Der Betriebswechsel auf der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden
Eisenbahn findet für den Fall, daß der Betrieb auf derselben von der Königlich
preußischen Eisenbahnverwaltung geleitet wird, auf der Station Ulflingen, für
den Fall dagegen, daß der Betrieb von der Kaiserlich deutschen Eisenbahnverwal-
tung geführt wird, auf der Station St. Vith statt.
Ueber die näheren Bedingungen der Betriebsüberlassung bleibt eine Ver-
ständigung der betreffenden Eisenbahnverwaltungen vorbehalten.
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich dieselben den zwischen den
beiden Hohen vertragschließenden Regierungen zu vereinbarenden Anordnungen
zu fügen.
Artikel X.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und die Auswechselung der darüber aus-
zufertigenden Ratifikations-Urkunden sobald als thunlich in Berlin bewirkt werden.
Dessen zu Urkunde haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und
besiegelt. ·
So geschehen zu Berlin, den 21. Juli 1883.
(L. S.) Paul Reichardt. (L. S.) Paul Eyschen.
(L. S.) Dr. juris Paul Micke.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Nr. 1551.) Bekanntmachung, betreffend den Debit von Stempelmarken und gestempelten
Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. Vom 9. Juni 1884.
N% Aufräumung der gegenwärtigen Bestände an Wechselstempelmarken über
Werthbeträge von 3,50 4,50 und 30,00 Mark und an gestempelten Wechselblankets
über Werthbeträge von 0,30; 0,40; 0,50 1,00, 1,50, 2,00 2,50 und 3,00 Mark
werden solche Wechselstempelwerthzeichen nicht mehr debitirt werden.
Berlin, den 9. Juni 1884.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Burchard.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.