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Unter den feierlichsten Vermaledeiungen ward das alte,
Untheilbarkeitsgesetz hier wiederholt. So nachdrucksvoll, als
Muler von Ebrenbach') nur zu erdenken wußte, ward
gesetzt und geordner, daß Alles, was er, Herzog Eberhard
iil., besitze, was er oder seine Nachkommeu, regierende
Herzoge von Wirtemberg, erwerben möchten, was auf ihn
oder diese zurückfalen und dem Lande ein verleibt
werden würde, daß dieß alles zusammen als eine uns
getheilte Masse nach Ersigeburterecht sich vererben müsse. Nichts
von allem diesem sollte für nachgeborne Prinzen auch nur
zum Unterhalte ausgezeichner werden, nichts zum Deputate
beschieden werden; es sollte ewig, so lange noch Eberhardischer
Mannsstamm lebe, ein ungetheiltes Ganzes seyn. Noch ward
auch im Kodicill befohlen, daß der ersigchorne regierende
Sohn von allen ibm angefollenen Landen und Gefaͤllen nichts
hinweggeben solle; noch ward verordner, was in fremden
Hän den noch stehe, sollre er berbelbriagen;. heimgefallene Lehen
sollte er einziehen.
Wo war denn nun Untheilbarkeit des Laudes nicht vollständig
besiimmt? Wo noch ein Fall unbestimmt, der zur.
neuen Theilung führen konnte? Wo lag noch ein Knoten, mit
dem die Nachwelt spielen mochte?
Doch gerade eben der Knoren, den sie 4553 zum ersten
Male fest gezogen hatten und 1617 noch fester zogen, blieb
selbst auch bei. dieser neuen, so bestimmr scheinenden Verordnung
völlig unberührt. Wie nun, wenn Mompelgard sammt
den burgundischen und elsaßischen Herrschaften einst dem regierenden
Stuttgartischen Hause zufiel; konnte kein nachgeborner
Sohn oder Enkel oder Erbe Eberharde auf Moͤmpel-*)
Wahrscheinlich der Verfasser des Eberhardischen Testaments.