Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Verhältniß zu Krankenkassen, Armenverbänden 2c. 
§.8 
Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen, sowie der sonstigen 
Kranken-, Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen, den von Be- 
triebsunfällen betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten sowie deren Angehörigen 
und Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von 
Gemeinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen 
wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund solcher Verpflichtung 
Unterstützungen in Fällen gewährt sind, in welchen dem Unterstützten nach Maß- 
gabe dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum 
Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Kassen, die Gemeinden oder die 
Armenverbände über, von welchen die Unterstützung gewährt worden ist. 
Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die 
den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur 
Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. 
Träger der Versicherung (Berufsgenossenschaften). 
§. 9. 
Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der 
unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in Berufsgenossenschaften 
vereinigt werden. Die Berufsgenossenschaften sind für bestimmte Bezirke zu bilden 
und umfassen innerhalb derselben alle Betriebe derjenigen Industriezweige, für 
welche sie errichtet sind. 
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. 
Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Industriezweige 
umfassen, sind derjenigen Berufsgenossenschaft zuzutheilen, welcher der Haupt- 
betrieb angehört. 
Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern 
derselben nmur das Genossenschaftsvermögen. 
Aufbringung der Mittel. 
§. 10. 
Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu leistenden 
Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge auf- 
gebracht, welche von den Mitgliedern nach Maßgabe der in ihren Betrieben von 
den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter beziehungsweise des Jahresarbeits- 
verdienstes jugendlicher und nicht ausgebildeter Arbeiter (§. 3 Abs. 3), sowie der 
statutenmäßigen Gefahrentarife (§. 28) jährlich umgelegt werden. 
Löhne und Gehälter, welche während der Beitragsperiode durchschnittlich 
den Satz von vier Mark täglich übersteigen, kommen mit dem vier Mark über- 
steigenden Betrage nur zu einem Drittel in Anrechnung.
	        
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