Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Die Generalversammlung findet in Gegenwart eines Vertreters des Reichs- 
Versicherungsamts statt, welcher dieselbe zu eröffnen, die Wahl des aus einem 
Vorsitzenden, zwei Schriftführern und mindestens zwei Beisitzern bestehenden Vor- 
standes herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt ist, die Verhandlungen zu leiten hat. 
Die Generalversammlung hat unter der Leitung ihres Vorstandes außer 
über den auf Bildung der Berufsgenossenschaft gerichteten Antrag, welcher zu ihrer 
Einberufung Anlaß gegeben hat, auch über die aus ihrer Mitte dazu etwa ge- 
stellten Abänderungsanträge Beschluß zu fassen. 
Auf Verlangen des Vertreters des Reichs-Versicherungsamts, welcher jeder- 
zeit gehört werden muß, erfolgt die Abstimmung über die in Bezug auf die Ab- 
grenzung der Berufsgenossenschaft gestellten Anträge getrennt nach Industriezweigen 
oder Bezirken. 
Ueber die Verhandlungen der Generalversammlung ist ein Protokoll auf- 
zunehmen, welches die gestellten Anträge, sowie die gefaßten Beschlüsse — letztere 
unter Angabe des Stimmverhältnisses sowie der Art der Abstimmung — ent- 
halten muß. Das Protokoll ist innerhalb acht Tagen nach der Generalversammlung 
durch den Vorstand dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen und demnächst dem 
Bundesrath (§. 12) vorzulegen. 
Bildung der Berufsgenossenschaften durch den Bundesrath. 
. 15. 
Für diejenigen Industriezweige, für welche innerhalb der im F. 13 fest- 
gesetzten Frist genügend unterstützte Anträge auf Einberufung der General-= 
versammlung zur freiwilligen Bildung einer Berufsgenossenschaft nicht gestellt 
worden sind, werden die Berufsgenossenschaften durch den Bundesrath nach An- 
hörung von Vertretern der betheiligten Industriezweige gebildet. Dasselbe ge- 
schieht, wenn den gestellten Anträgen in Rücksicht auf H. 12 Ziffer 1 nicht statt- 
gegeben, oder wenn den Beschlüssen, welche in einer nach F. 14 berufenen General- 
versammlung gefaßt sind, die Genehmigung versagt worden ist, sofern nicht der 
Bundesrath den Betheiligten eine weitere Frist für die Fassung anderweiter Be- 
schlüsse gewährt. 
Die Beschlüsse des Bundesraths, durch welche Berufsgenossenschaften errichtet, 
sowie die beantragte Bildung freiwilliger Berufsgenossenschaften genehmigt werden, 
sind unter Bezeichnung der Bezirke und Industriezweige, für welche die einzelnen 
Berufsgenossenschaften gebildet sind, durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen. 
Statut der Berufsgenossenschaften. 
S. 16. 
Die Berufsgenossenschaften regeln ihre innere Verwaltung sowie ihre Geschäfts- 
ordnung durch ein von der Generalversammlung ihrer Mitglieder (Genossenschafts- 
versammlung) zu beschließendes Statut. Bis zum Justandekommen eines gültigen Ge- 
nossenschaftsstatuts (§. 20) finden die im §. 14 enthaltenen Bestimmungen über die 
Reichs= Gesetzbl. 1884. 22
	        
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