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errichtet ist. Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der zur Zeit des
In krafttretens des Gesetzes versicherungspflichtigen Betriebe mit diesem Zeitpunkte,
für die Unternehmer später entstehender oder versicherungspflichtig werdender Be—
triebe mit dem Zeitpunkte der Eröffnung beziehungsweise des Beginns der Ver—
sicherungspflicht derselben.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Genossenschaft, sofern es sich im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
Betriebsanmeldung.
§. 35.
Der Betriebsunternehmer, welcher seinen Betrieb nicht bereits nach Maß—
gabe des §. 11 angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche, nachdem er
Mitglied einer Genossenschaft geworden ist (§. 34), der unteren Verwaltungs-
behörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, eine Anzeige zu erstatten, welche
1. den Gegenstand und die Art des Betriebes,
2. die Zahl der versicherten Personen,
3. die Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört,
4. falls es sich um einen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu be-
gonnenen oder versicherungspflichtig gewordenen Betrieb handelt, den
Tag der Eröffnung beziehungsweise des Beginns der Versicherungspflicht
angiebt. Die Anzeige ist in zwei Exemplaren einzureichen. Ueber dieselbe ist eine
Empfangsbescheinigung zu ertheilen.
Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so findet die Vorschrift des §. 11
Absatz 3 Anwendung.
§. 36.
Die untere Verwaltungsbehörde hat jeden in ihrem Bezirke belegenen Be—
trieb, über welchen die Anzeige (§. 35) erstattet ist, binnen einer Woche nach dem
Eingange der letzteren durch Einsendung eines Exemplars derselben dem Vorstande
der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft zu überweisen.
Gehört der Betrieb nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde einer
anderen als der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft an, so ist dem Vor-
stande dieser Genossenschaft, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstandes
der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft und des Betriebsunternehmers, eine
Abschrift der Anzeige zuzustellen.
Für Betriebe, über welche eine Anzeige nicht erstattet ist, hat die untere
Verwaltungsbehörde die Ueberweisung binnen einer Woche nach Ablauf der von
ihr in Gemäßheit des §. 35 Absatz 2 bestimmten Frist dadurch zu bewirken, daß
sie die im §. 35 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Angaben selbst macht.
Reichs- Gesetzbl. 1884. 23